Erlänterungen

"n  1802  eingereichte  „Vermögensver  zeichnis“  genügt  es,  wenn  die
echnun  die  Angaben  über  den  „Ab=  und  Zugang"“  des  Vermögens  enthält.
Was  das  Wenundichektsgerich  1  unter  Berücksichtigung  der  Umstände
  i]!l  Lin  zEn  Faues  zu  rteilen
8  39  GB.  Kau  dt  nische  Buchführung  kommt  nicht
bloß  in  gasnsn-  -*•  en  vo  vor,  uen  rn  auch  z.  B.  bei  der  Bewirtschaftung
  größerer  Landgüter  mit  chen  Nebenbetrieben  (Brennerei).
8  1842  24)  asttung.  des  stue  für  ordnungsmäßige
  Prüfung  18  1799
8  1843  15)  insbesbnden  d  M  6  1806  ff.)  „Anlegung“  des
Mündelgeldes.  Das  Gericht  kann  sich  namentlich  auch  das  nach  der  Rechnung
borhankene  bare  Geld  vorzeigen  lassen,  ferner  die  Sparkassenbücher
  u.  I.,  Zur  Mithilfe  *  er  hnerischen  Durchprüfung  stehen  dem
Gericht  beson  re  echnungsbeamte  zur  Ve  lügung.
16)  im  Aufsichtswege  gemäß  §  1837  .
17)  nämlich  in  einem  P  se  zwis  dem  Vormund  und  einem
dem  Mündel  gemäß  §  1909  zu  #  elnen  #  6  Riech
18)  Dadurch,  daß  das  Vormundschaftsgericht  die  nungen
als  Suerbnungemäh  anerkannt  hat,  geht  dem  N.  ndel  das  Recht  nicht
loren,  nach  Beendigung  der  Vormundschaft  gegen  die  Rech-8
  en  seinerfeits  Ausstellungen  zu  erheben  und  Schadenser  satz-8
  gegen  den  Vormund  geltend  zu  machen.  vgl.  auch  §  259  und

8  ½“4  .  Der  Vormund  kann  aber  dann  die  übernahme  der  Vormund-T
  a  l  nen,  oder  nach  der  Bestellung  seine  Entlassung  verlangen:
lErlas  er  6,  1889.  —  Ercdener  das  Vormundschaftsgericht  den  Vormund

E.  „sicher  ulepflichtig“.  so  ist  es  ohne  weiteres  befugt,  das  Grundbuchamt

um  die  intragung  einer  „Sicherungshypothek“  an  Grundstücken  des  Vormundes
  *  u  1154  Der  Vormund  soll  nur.  soweit  tunlich,  vorher  „gehört“
werden

8  1845  20)  vgl  8  1814.  Der  Fall  kann  bei  minderjährigen  Kindern  im  Falle
der  „Annahme  an  d  vorkommen  (  81765  und  bei  der  wieder
verheirateten  Mutter:  1697.  *  *¾¼  die  Vorschrift  namentlich
Bedeutung  für  valblhes  e  Mundel  "l.6  1899,  1897.

8  1846  :1)  Dieser  ährt  dem  Vormamsch  gerichte  das  Recht  und  die
Pflicht,  in  ei  *  illen  selb  ttätig  *  wer  n.  Namentlich  kann  das
Vormundsce  ftsgericht  einen  „P  ceen  bestellen  (§  1909);  es  kann
auch  5  t  (z.  B.  durch  Augenscheinseinnahme,  “81.  en,

)  alle  möglichen  Maßregeln  Sreifen  die  eben  nötie

*5  ni  das  Kind  z.  B.  aus  einer  sein  Leben  oder  seine  rmW18  *
denden  Umgebung  wegnehmen  und  anderwärts  unterbringen

trägt  der  Staat,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs  an  etwa  verhandene
Mündelvermögen.  Alle  diese  Maßregeln  a  nur  „vorläufige“.  Das
Gericht  muß  sehen,  ¾6  rasch  wie  möglich  dafür  zu  das  Kind  wieder
eine  ordnungsgemä  ertretung“  arhäll,  eiän  m  ie  Bestellung  des
Vormundes,  nötig  nfalls  Entlassung  und  te  Uung,  EW#t
betreiben.  Das  Amt  des  nach  88  1846,  1909  resrt  Wlang.  reger
wird  dann  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  vom  Gericht  aufgehobe  n.

§  1919.
1847  -  22)  oI“,  also  nur  Hr###ungsporschrift  Verantwortlichkeit
8  für  Untork-  ung  Wee  Vorschrift  nach  §  1
23  1

24

*5“  /  Lal  Anga  ang  ##  “i-  8  1822  unter  a.
ahlt  *  7nO  Mündel  nicht  arr  reiwillig,  so  müssen  die  Verwandten
(Vers  zu  n  es  (d.  h.  vertreten  durch  seinen  Vormund)  auf  Zahlung  der

durch  s  Vormunds  aftsgericht  festgesetzten  Summe  im  Prozeßwege  beangen.


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