Gemeindewaisenrat  8  1844  -  1850

Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel
streitig  bleiben,  können  schon  vor  der  Beendigung  des  Vormundschaftsverhältnisses
  im  Rechtswege  geltend  gemacht  werden.½)  18)

8  1844.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  den  Vormund  anhalten,  für  das  seiner  Verwaltung  untertiegende
Vermögen  Sicherheit  zu  leisten.!)  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung
  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann,  solange  das  Amt  des  Vormundes
dauert,  jederzeit  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit
  anordnen.

Bei  der  Bestellung,  Anderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit  wird
die  Mitwirkung  des  Mündels  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung  sowie  der  Anderung  oder  der
Aufhebung  fallen  dem  Mündel  zur  Last.

§  1845.  Will  der  zum  Vormunde  bestellte  Vater  oder  die  zum
Vormunde  bestellte  eheliche  Mutter  des  Mündels  eine  Ehe  eingehen,  so
liegen  ihnen  die  im  §  1669  bestimmten  Verpflichtungen  ob.20)

§  1846.  Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt  oder  ist  der  Vormund
an  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  verhindert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.-#1)

8  1847.  Das  Vormundschaftsgericht  soll::)  vor  einer  von  ihm
zu  treffenden  Entscheidung  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes  Verwandte  oder  Verschwägerte  23)  des  Mündels  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten  soll
die  Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten
find  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung
  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des  §  1304,
die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §  1337,  die  Entlassung
aus  dem  Staatsverbande:gs)  und  die  Todeserklärung.:o)

Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem  Mündel
Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen  wird  von
dem  Vormundschaftsgerichte  festgesetzt.)

1848.  Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegenden  Pflichten,?s)  so  ist  er  dem  Mündel  nach  §  839
Abs.  1,  3  verantwortlich.-")  30)

IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenrats.3)

8  1849.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  die  Personen  vorzuschlagen,“:)  die  sich  im  einzelnen  Falle  zum
Vormunde,  GEegenvormund  oder  Mitglied  eines  Familien-=kats
  eignen.-8)

§  1850.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts
  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  der  sich  in
seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel  für  die  Person  der  Mündel,  insbe-—

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