1848

l  1849

8  1851

8  1852

Erläuterungen

ꝛs)  Nach  §#§  1848,  839,  1833  ist  die  Rechtslage  folgende:  Der  Vormundschaftsrichter
  haftet  dem  Mündel  sowohl  f#  vorsätzliche  wie  für  fahrlässige
  Schadenezufügung,  und  zwar  bei  „Vorsatz"  neben  dem  etwa  auch
schadensersatzpflichtigen  ormund  als  Gesamtschuldner,  bei  „Fahrlässigkeit“
  erst  nach  dem  rnt  lichtigen  Vormund  (wenn  also
der  Vormund  bahlungeunfätig  ist).  Für  das  Verhältnis  des  Vormundschaftsrichters
  zum  Vormund  ist  §  841  maßgebend  (nach

841  kann  der  Vormundschaftsrichter  vom  Vormunde,  wenn  beide  schuldig
nd,  Ersatz  des  dem  Mündel  Geleisteten  verlangen).  —  Ob  der  Staat  für
ie  Schadenszufügungen  des  Vormun  Ghahtertchtzr  haftet,  entscheidet  sich  gemäß

  E.  7  nach  den  andergeseten-  vgl.  hierzu  Note  96  zu  §  89  unter  b.

207)  Der  Anspruch  gegen  den  Richter  geht  auch  gegen  dessen  Erben.

o  n  der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  vgl.  ..

2  der  Berjäh  de  "  8  1848  rcl—  §  852

31)  Die  Ausgestaltung  der  Rechtseinrichtung  des  Gemeindewaisenrats
ist  den  Landesgesetzgebungen  überlassen.  onl.  rAG.  Art.  77,  BAG.  Art.  93
bis  99,  SAG.  §  41,  Verordnung  vom  6.  Juli  1899  38—47,  WAG.  Art.  586,
Bd.  Siechtpolsgelgeseg.  vom  17.  dun  1899  §§  5—15,  Verordnung  vom  11.  November
  1899  §  52.  In  Preußen  ist  das  Amt  des  Gemeindewaisenrats  ein
unentgeltliche  Gemeindeamt,  zu  dessen  Annahme  jedes  Gemeindemitglied

esetzlich  verpflichtet  ist.  In  größeren  Gemeinden  werden  mehrere  Per-“
  mit  diesem  Amte  betraut.  Sie  alle  zusammen  wie  auch  jeder  Einzelne
ühren  die  Bezeichnung  „Gemeindewaisenrat“.  Zur  Unterstützung  des  Waisenrats
  können  die  meinden  „Waisenpflegerinnen“  ernennen.
Das  nornungschaftsgericht  ist  nicht  „vorg  esetzte  Behörde“  über  den
Waisenrat,  kann  ihm  also  keine  „Rügen“  erteilen,  ihm  auch  keine  Ordnungsstrafen
  (etwa  nach  8  .  hause  Verletzt  der  Waisenrat  seine  Pflichten
geenüber  dem  Vormundschaftsgericht  (z.  B.  die  Pflicht  der  Auskunft  8  1850
s.  1  Sat  2).  laemuW  das  Gericht  fic  über  den  Waisenrat  beschweren,
und  zwar  beim  Magistrat  (bei  Waisenräten  in  Städten)  oder  beim  Landrat
bei  isenräten  in  Dorfgemeinden).  In  Preußen  He  in  jedem  Jahr  unter
orsitz  des  Vormundschaftsrichters  oder  eines  Magistratsmitgliedes  mindestens
eine  allgemeine  Waisenratssitzung  statt.  In  dieser  werden  rmr--rlrlrs
allgemeiner  Art  aus  dem  Vormundschaftsrecht  besprochen.  Jeder  isenrat
ist  zur  Teilnahme  an  diesen  Versammlungen  verpflichtet.
5  auf  Anfrage  des  Gerichts,  v01-8  Muerns
38)  Diese  Vorschlagspflicht  ist  in  raxis  die  Futsamite  Aufgabe
des  Waisenrats.  Denn  wenn  auch  das  Gericht  an  den  Vorschlag  nicht  gebunden
  ist,  so  wird  doch  tatsächlich  fast  ausnahmslos  das  Gericht  den  r-Ishlogenen
  zum  Vormund  bestellen  (§  1789).  Von  der  Sorgsamkeit  des
aisenrats  hängt  es  daher  fast  ausschließlich  ab,  ob  das  Mündel  einen  geeigneten
  Vormund  erhält.

84  1789.

35)  Damit  der  Gemeindewaisenrat  des  neuen  Aufenthaltsorts  von  dem
Vorkandensein  des  Mündels  Kenntnis  erlangt  und  seine  Pflichten  aus  §  1850
erfüllen  kann.  Zweckmäßiger  Weiß  legt  .  jeder  Waisenrat  über  alle  Mündel
seines  Bezirks  —  von  denen  er  je  nach  §  1851  Abs.  1  und  2  Kenntnis  erlangt
  —  eine  Liste  an.

30)  Befreite  Vormundschaften  d.  "!  Befreiungen  des  Vormundes  von
den  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Mündels  in  den  vorhergehenden  88  angeordneten
  gesetzlichen  Beschränkungen  sind  nur  in  dem  durch  die  1852  ff.
bestimmten  Umfarze  zulässig,  und  auch  dies  nur  mit  der  in  §  1857  festge
  ßten  Maßgabe.  —  Für  den  Anstaltsvormund“  und  den  „Gene

al  vormund“  pgl.  noch  E.  136,  Bra  .78  8§8  3,  4,  für  volljährige

Mündel  vgl.  88  1903,  1904.

37  1776  ff.,  1856  (also  nur  letztwillig).

ns  genvormund  §  1792.

30)  Von  dem  Erfordernis  der  „„ormundschaftsrichterlichen
Genehmigung  zu  den  in  8g8  1821,  1822  bezeichneten  Rechtsgeschäften  ist
„Befreiung“  nicht  zulässig.

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