Befreite  Vormundschaft  i  1851-—  1854

sondere  für  ihre  Erziehung  und  ihre  körperliche  Pflege,  pflichtmäßig
Sorge  tragen.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten,
  die  er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen  und  auf
Erjordern  über  das  persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  eines
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat  Kenntnis  von  einer  Gefährdung
des  Vermögens  eines  Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
Anzeige  zu  machen.

§  1851.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Gemeindewaisenrate
  die  Anordnung  der  Vormundschaft  ½)  über  einen  sich  in  dessen  Bezirk
  aufhaltenden  Mündel  unter  Bezeichnung  des  Vormundes  und  des
Gegenvormundes  sowie  einen  in  der  Person  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes  eintretenden  Wechsel  mitzuteilen.

Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels  in  den  Bezirk  eines  anderen
Gemeindewaisenrats  verlegt,  so  hat  der  Vormund  dem  Gemeindewaisenrate
  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  und  dieser  dem  Gemeindewaisenkate
  des  neuen  Aufenthaltsorts  die  Verlegung  mitzuteilen.)

V.  Befreite  Bormunbschaft.)

§  1852.  Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund  benennt,  die
Bestellung  eines  Gegenvormundes  ausschlieben.?7)  a8)

Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der  von  ihm  benannte  Vormund
bei  der  Anlegung  von  Geld  den  in  den  88  1809,  1810  bestimmten
Beschränkungen  nicht  unterliegen  und  zu  den  im  8  1812  bezeichneten
Rechtsgeschäften?)  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  nicht  bedürfen  soll.  Diese  Anordnungen  sind
als  getroffen  anzusehen,  wenn  der  Vater  die  Bestellung
eines  Gegen  vormundes  a  usgeschlossen  hat.

*1853.  Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  Inhaber=  und  Orderpapiere  zu  hinterlegen")
  und  den  im  §  1816  bezeichneten  Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.

§  1854.  Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  während  der  Dauer  seines  Amtes  Rechnung
zu  legen.“)

Der  Vormund  hat  ineinem  solchen  Falle  nach  dem  Ablaufe
von  je  zwei  Jahren  eine  Übersicht  über  den  Bestand  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.
  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  die  übersicht  in
längeren,  höchstens  fünfjährigen  Zwvischenräumen  einzuleichen
  ist.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so  hat  ihm  der
Vormund  die  übersicht  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Übersicht  mit  den  Bemerkungen
zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  gibt.

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