Erlãuterungen

10  1814,  1815.
1840.  Eine  Befreiung  von  der  Einreichung  eines  Vermögens-—
  (§  1802)  und  von  der  Schlußrechnung  (§  1890)  ist  nicht  zu-3

  §  1777  Abs.  1  Satz  2.

a8  I.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VI  am  Ende  betr.  Familienrat.
Da  von  dieser  Einrichtung  in  Praxis  nur  selten  Gebrauch  gemacht  wird,
ist  von  einer  Erläuterung  der  einzelnen  Bestimmungen  Abstand  genommen.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  B66B.
Nachbarrecht.

Art.  Gæ.  Sind  Fenster  weniger  als  0,60  m  von  der  Grenze  eines  Nachbarndstücks
  entfernt,  das  mit  Gebluden  versehen  ist  oder  als  Hofraum  oder  Hausgarten
ient,  so  müssen  sie  auf  Verlangen  des  Eigentumers  dieses  Grundstücks  so  eingerichtet
werden,  dass  bis  zur  Höhe  von  1,80  m  über  dem  hinter  ihnen  befludlichen  Boden  weder
das  Offnen  noch  das  Durchblicken  möglich  ist.  Die  Entfernung  wird  von  dem  Fusse
der  Wand,  in  der  sich  das  Fenster  befindet,  unterhalb  der  zunlchst  an  der  Grenze  befindlichen
  Aussenkante  der  Fensteröffnung  ab  gemessen.

Den  Fenstern  stehen  Eichtöfaungen  deder  Art  gleich.

Art.  63.  Balkone,  Erker,  Galerien  und  ähnliche  Anlagen,  die  weniger
als  0,60  m  von  der  Grenze  eines  Nachbargrundstticks  abstehen,  das  mit  Gebluden  versehen
  ist  oder  als  Hofraum  oder  Hausgarten  dient,  müssen  auf  der  dem  Nachbargru#dstühche
  zugekehrten  Seite  auf  Verlangen  des  Nachbars  mit  einem  der  Vorschrift

es  Artikel  62  entsprechenden  Abschlusse  vorsehen  werden.  Der  Abstand  wird  bei  vorspringenden
  Anlagen  von  dem  zunlchst  an  der  Grenze  befindlichen  Vorsprung  ab,  bei
anderen  Anlagen  nach  Artikel  62  Abs.  1  Satz  2  gemessen.

Art.  r  Die  Vorschriften  der  Artikel  62,  63  kommen  auch  gegentber  einem
Grundstücke,  das  einer  öffentlichen  Eisenbahnanlage  dient,  zur  Anwendung.
Die  Fenster  und  anderen  Lichtöffnungen  sowie  der  Abschluss  der  im  Artikel  63  bezeichneten
  Anlagen  dürfen  jedoch  so  eingerichtet  werden,  dass  sie  das  Durchblicken  gestatten.

Art.  65.  Für  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  und  Anlagen  der  im  Artikel  63
bezeichneten  Art,  die  sich  an  der  Baulinie  befinden,  gelten  die  Vorschriften  der
Artikel  62  bis  64  nicht.

Art.  66.,  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  Lichtöffnungen,  Fenster,  Balkone,  Erker  und  Hhnlichen
Anlagen  bleiben  die  bisberigen  Vorschriften  in  Geltung,  soweit  sie  eine  geringere  Beschrinkung
  bestimmen  als  die  Artikel  62  bis  65.

Art.  67.  Hat  der  Eigontmer  eines  Gobludes  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  nach  den  Vorschriften  des  Preussischen  Landrechts  durch  Zeitablauf
  das  Recht,  erlang  dass  Zum  Schutze  seiner  Fenster  vor  Verdunkelung  mit  Anlagen
auf  einem  Nachbargrundstück  ein  bestimmter  Abstand  eingehalten  werden  muss,  so  gilt
dieses  Recht  als  Grunddionstbarkeit.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Eigentümer  eines  Gebludes  vor  dem  Inkrafttreten
des  Büurgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  Vorschriften  des  Pfülzischen  Rechts  durch
Zeitablauf  das  Recht  erlangt  hat,  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  oder  Anlagen  der  im
Ariirel  6  bezreichneten  Art  zu  halten,  die  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entsprechen.


Art.  6S8.  Werden  swei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden.
zu  deren  Benutzung  die  Eigenttmer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind.
so  kann  der  Eigentümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks
  nicht  verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ibm  nachgewiesen
  wird,  dass  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  geführdet  wird.

Der  Eigentümer  des  Grundstücks.  von  dem  aus  die  Erhöbung  erfolgt  ist,  kann
dem  Eigenttimer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaues  verbieten,  bis
ihm  für  die  Hulfte  oder,  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaues  benutzt  werden  soll,  für  den
entsprechendon  Teil  der  Baukosten  Ersatz  geleistet  wird.  Ist  der  Bauwert  geringer  als
der  Betrag  der  Baukosten,  so  bestimmt  sich  der  zu  ersetzende  Betrag  nach  dem  Bauwerte.
  Die  Ersatzleistung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.  Solange  das  Verbietungsrecht  besteht,  hat  der  Berechtigte  den  Mehraufwand
zu  tragen,  den  die  Untorhaltung  der  Mauer  infolge  der  Erhöhung  verursacht.

Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstärkt,  so  ist  die  Verstärkung
auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttmer  die  Erhöhung  unternimmt.  Der
nach  Abs.  2  von  dem  Eigontümer  des  anderen  Grundstücks  zu  ersetzsende  Betrag  erhöht
sich  um  den  entsprochenden  Teil  des  Wertes  der  zu  der  Verstärkung  verwendeten
Grundflüche.  Verlangt  der  Eigentimer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  Verstlrkung  angebracht
  worden  ist  die  Ersatzleistung,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Eigenttmer  des
anderen  Grundstücks  das  Eigentum  an  der  zu  der  Mauer  vorwendeten  Grundfische
seines  Grundstücks  soweit  zu  übertragen,  dass  die  neue  Grenzlinie  durch  die  Mitte  der
verstärkten  Mauer  geht;  dio  Vorschrifton  über  den  Kauf  finden  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  572)

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