Familienrat  i1855—1863

§#  1855.  Benennt  die  eheliche  Mutter  einen  Vormund,)  so  kann
sie  die  gleichen  Anordnungen  treffen  wie  nach  den  88  1852  bis  1854  der
Vater.

8  1856.  Auf  die  nach  den  88  1852  bis  1855  zulässigen  Anordnungen
  finden  die  Vorschriften  des  §  1777  Anwendung.
§  1857.  Die  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  können

von  dem  Vormundschaftsgericht  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre
Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

VI.  Familienrat.  2)

8  1858.  Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
eingesetzt  werden,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des  Mündels
die  Einsetzung  angeordnet  hat.

Der  Vater  oder  die  Mutter  kann  die  Einsetzung  des  Familienrats
von  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  abhängig
  machen.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  die  erforderliche  Zahl  geeigneter
Personen  nicht  vorhanden  ist.

§  1859.  Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
eingesetzt  werden,  wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter  des  Mündels
oder  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  die  Einsetzung  beantragt
und  das  Vormundschaftsgericht  sie  im  Interesse  des  Mündels  für  angemessen
  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  Mündels  sie  untersagt  hat.

#i1860.  Der  Familienrat  besteht  aus  dem  Vormundschaftsrichter
als  Vorsitzendem  und  aus  mindestens  zwei,  höchstens  sechs  Mitgliedern.

1861.  Als  Mitglied  des  Familienrats  ist  berufen,  wer  von
dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Mitglied  benannt
in  Die  Vorschriften  des  §  1778  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwenung.



§  1862.  Sovweit  eine  Berufung  nach  §  1861  nicht  vorliegt  oder
die  Berufenen  die  Übernahme  des  Amtes  ablehnen,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats  erforderlichen
Nitglieder  auszuwählen.  Vor  der  Auswahl  sollen  der  Gemeindewaisenrat
  und  nach  Maßgabe  des  §  1847  Verwandte  oder  Verschwägerte  des
Mündels  gehört  werden.

Die  Bestimmung  der  Zahl  weiterer  Mitglieder  und  ihre  Auswahl
steht  dem  Familienrate  zu.

§  1863.  Sind  neben  dem  Vorsitzenden  nur  die  zur  Beschlußfähigkeit
  des  Familienrats  erforderlichen  Mitglieder  vorhanden,  so  sind  ein
oder  zwei  Ersatzmitglieder  zu  bestellen.

Der  Familienrat  wählt  die  Ersatzmitglieder  aus  und  bestimmt
die  NReihenfolge,  in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder  dem  Wegfall  eines
Nitglieds  in  den  Familienrat  einzutreten  haben.

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