Erläuterungen
Betreffend  Familienrat  vgl.  Note  43.

(Fortsetzung  von  Selte  570)

Art.  69.  Ist  eine  Mauer  der  im  Artikel  68  Abs.  1  bezeichneten  Art  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Eigentümer  des  einen  Grundsticks
erhöht  worden.  so  finden,  soweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  für  die  Benutzsung
des  Aufbaues  seitens  des  Eigentilmers  des  anderen  Grundstücks  ein  Teil  der  Kosten
zu  ersetzen  oder  eine  sonstige  Vergltung  zu  leisten  ist,  die  Vorschriften  des  Artikel  68
Absatz  2.  3  Anwendung,  es  sei  denn,  dass  die  Vergtütung  schon  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  fllig  geworden  ist.

Art.  70.  Hat  zur  Zeit  des  Iukrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der
Eigentümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  ihm  nach  den  bisherigen  Vorschriften
gesenüder  dem  Eigentümer  eines  Nachbargrundstücks  zustehenden  Zwangsrechts  eine

auer,  durch  welche  die  Grundstücke  geschieden  werden,  zu  gemeinschaftlicher  Benutzung
  zu  errichten  begonnen,  so  bleiben  diese  Vorschriften  für  das  Recht  und  die
Pflicht  zur  Herstellung  der  Mauer  massgebend-Ist

  eine  Mauer,  durch  welche  zwei  Grundstücke  geschieden  werden.  von  dem
Eigentümer  des  einen  Grundstücks  auf  Grund  eines  ibm  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  gegenüber  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  zustehenden  Zwangsrechts
  zu  gemeinschaftlicher  Benutzung  hergestellt  worden,  so  flunden  an  Stelle  der
bisherigen  Vorschriften.  nach  welchen  im  Falle  der  Benutzung  der  Mauer  seitens  dos
Eigenttimers  des  anderen  Grundstücks  ein  Teil  der  Kosten  zu  ersetzen  ist,  die  Vorschriften
  des  Artikel  68  Abs.  2,  3  entsprechende  Anwendung,  os  sei  denn,  dass  der  Ersatzanspruch
  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  füllig  geworden  ist.

Art.  71.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  auf  einem
Nachbargrundstilcke  nicht  Büume,  Strlucher  oder  Hecken.  Weinstöcke  oder
Hopfenstöcke  in  einer  geringeren  Entfernung  als  0,60  m  oder,  falls  sie  über  2  m  hoch
zind,  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  m  von  der  Grenze  seines  Grundstücks  gehalten
  werden.

Zu  Gunsten  eines  Waldgrundstücks  kann  nur  die  Einhaltung  eines  Abstandes
von  0,50  m  verlangt  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn  Wein  oder  Hopfen  auf  einem  Grund-4
  angebaut  wird,  in  dessen  Lage  dieser  Anbau  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
üblich  ist.

Art.  72.  Gegenüber  einem  landwirtschaftlich  benutzten  Grundstteke.
dessen  wirtschaftliche  Bestimmung  durch  Schmlerung  des  Sonnenlichts  erheblich
beeintrlohtigt  werden  würde,  ist  mit  Bäumen  von  mehr  als  2  m  Höhe  ein  Abstand  von
4  m  einzuhulten.  Auf  Stein-  und  Kernobstbliume  flndet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

Die  Einhultung  des  im  Abs.  1  bestimmten  Abstandes  kann  nur  verlangt  werden.
wenn  das  Grundstück  die  bezeichnete  wirtschaftliche  Bestimmung  schon  zu  der  Zeit
gehabt  hat,  zu  welcher  die  Bhume  die  Höhe  von  2  m  überschritten  haben.

Art.  73.  Der  nach  den  Artikeln  71.  72  einzuhaltende  Abstand  wird  von  der
Mitte  des  Stammes  an  der  Stelle,  wo  dieser  aus  dem  Boden  hervortritt.  bei
Strluchern  und  Hecken  von  der  Mitte  der  zunächst  an  der  Grenze  befindlichen
Triebe,  bei  Hopfenstöcken  von  der  Hopfenstange  oder  dem  Steigdraht  ab  gemessen.

Art.  74.  Die  Vorschriften  der  Artikel  71,  72  flnden  keine  Anwendung  aut
Gewlchse,  die  sich  hinter  einer  Mauor  oder  einer  sonstigen  dichten  Einfriedigung
  befinden  und  diese  nicht  oder  nicht  erheblich  überragen.  Sie  gelten  ferner
nicht,  #r-  Faume.  die  längs  einer  öffentlichen  Strasse  oder  auf  einem  öffentlichen
  Platze  gehalten  werden,  sowie  für  Pflanzungen.  die  zum  Ulerschutze.  zum
Schutze  von  Abbäüngen  oder  Böschungen  oder  zum  Schutze  einer  Eisenbahn  dienen.

Die  Vorschrift  des  Art.  72  Abs.  1  gilt  auch  nicht  für  Blhume,  die  sich  in  einem
Hofraum  oder  einom  Hausgarten  befinden.

m  Falle  einer  Aufforstung  kann  die  Einheltan  des  im  Artikel  72  Abs.  1
bestimmten  Abstandes  nicht  verlangt  werden,  wenn  die  Aufforstung  nach  der  Lage  des
aufzuforstenden  Grundstücks  der  wirtschaftlichen  Zweckmassigkeit  entspricht.

Art.  75.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretons  dos  Burgerlichen  Gesetxzbuchs
  vorhbandenen  Baume.  Strucher  und  Hecken,  Weinstöcke  und
Hopfenstöcke  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  sie  das  Halten
der  Gewächse  in  einer  geringeren  als  der  nach  den  Artikoln  71  bis  74  einxzuhaltenden
Entfernung  von  der  Grenze  deos  Nachbargrundstücks  gestatten.

Bei  einem  Grundsticke,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  mit  Wald  bestanden  ist.  gilt  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  das  gleiche
auch  für  neue  Bhume  und  Sträucher.  Im  Fallo  dor  Verjüngung  kann  die  Einhaltung
eines  mehr  als  2  m  betragenden  Abstandes  nicht  verlangt  werden.  Die  Verjüngung  gilt
im  Fallo  des  Plenterbetriebes  am  1.  Junuar  1950  als  eingetreten.

Art.  76.  Soneit  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  nach  örtlichem
Herkommen  bei  der  Bestellung  landwirtschaftlicher  Grundstücke  die  Dberschreitung
der  Grenze  eines  Nachbargrundstücks  gostattet  ist  (Anwenderecht),  bleibt  diese  Befugnis
mit  dem  bisherigen  Inhalte  bestehen.

Art.  77.  Die  im  Artikel  68  Abs.  7,  im  Artikel  69,  im  Artikel  70  Abs.  2  und  im
Artikel  76  bezeichneten  nachbarrochtlichen  Befugnisse  erlöschen  duroh  Ver-(Fortsetzung

  folgt  Selte  574)