Familienrat  8  1864  -  1873

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  Ersatzmitglieder  benannt
und  die  Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,  so  ist  diese  Anordnung  zu
befolgen.

81864.  Wird  der  Familienrat  durch  vorübergehende  Verhinderung
  eines  Mitgliedes  beschlußunfähig  und  ist  ein  Ersatzmitglied  nicht
vorhanden,  so  ist  für  die  Dauer  der  Verhinderung  ein  Ersatzmitglied  zu
bestellen.  Die  Auswahl  steht  dem  Vorfitzenden  zu.

§  1865.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  kann  nicht  bestellt
werden,  wer  geschäftsunfähig  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.
z  1866.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll  nicht  bestellt
werden:
1.  der  Vormund  des  Mündels;
2.  wer  nach  §  1781  oder  nach  §  1782  nicht  zum  Vormunde  bestellt
werden  soll;
3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  ist.

§  1867.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll  nicht  beftellt  werden,
  wer  mit  dem  Mündel  weder  verwandt  noch  verschwägert  ist,  es  sei
denn,  daß  er  von  dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  benannt
  oder  von  dem  Familienrat  oder  nach  §  1864  von  dem  Vorsitzenden
ausgewählt  worden  ist.

§  1868.  Für  die  nach  den  §8§  1858,  1859,  1861,  1863,  1866  zulässigen
  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  gelten  die  Vorschriften
des  §  1777.

Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen  den  Anordnungen  der  Mutter
vor.

§  1869.  Niemand  ist  verpflichtet,  das  Amt  eines  Mitglieds  des
Familienrats  zu  übernehmen.

8  1870.  Die  WMitglieder  des  Familienrats  werden  von  dem  Vorsitzenden
  durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  des
Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung  soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
erfolgen.

§  1871.  Bei  der  Bestellung  eines  Mitglieds  des  Familienrats
kann  die  Entlassung  für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes
Ereignis  eintritt  oder  nicht  eintritt.

§  1872.  Der  Familienrat  hat  die  Nechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.
  Die  Leitung  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

Die  Mitglieder  des  Familienrats  können  ihr  Amt  nur  perfönlich
  ausüben.  Sie  find  in  gleicher  Weise  verantwortlich  wie  der
Vormundschaftsrichter.

8  1873.  Der  Familienrat  wird  von  dem  Vorsitzenden  einberufen.
Die  Einberufung  hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,  der  Vormund
oder  der  Gegenvormund  sie  beantragen  oder  wenn  das  Interesse
des  Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder  können  mündlich  oder
schriftlich  eingeladen  werden.

—

—  573  —