Erläuterungen
Betreffend  Familienrat  vgl.  Note  43.

(Fortsetzung  von  Seilte  572)

zicht  des  Berechtigten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Eigentümer
  des  Nachbarkrundatteke,  Die  Erklärung  muss  im  Falle  des  Artikel  76  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.

st  das  Grundstück  des  Berechtigten  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  80
finden  die  Vorschriften  des  8  876  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
  Im  Falle  der  Belastung  mit  einer  Reallast,  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld  ist  der  Verzicht  auf  das  im  Artikel  68  Abs.  2,  im  Artikel  69
und  im  Artikel  70  Abs.  2  bezeichnete  Verbietungsrecht  dem  Dritten  gegenüber  wirksam,
Venn  er  erfolgt,  bevor  das  Grundstück  zu  Gunsten  des  Dritten  in  Beschlag  genommen
worden  ist.

Art.  78.  Die  sich  aus  den  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  66  und  des  Artikel  68
Abs.  1  ergebenden  Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Verjährung.  Der  Anspruch  auf
Beseitigung  eines  die  Vorschriften  der  Artikel  71  bis  75  verletzenden  Zustandes  verjlihrt
in  5  Jahron.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem
die  Verletzung  erkennbar  wird.

Werden  Gewlchse,  in  Ansehung  deren  der  Anspruch  verjilbrt  ist,  durch  neue
ersetst,  so  ist  die  vollendete  Verjährung  ohne  Einfluss  auf  das  Recht  des  Eigentümers
des  Nachbargrundstticks,  in  Ansehung  der  neuen  Gewächse  die  Einhaltung  des  in  den
Artikeln  71  bis  74  und  im  Artikel  75  Abs.  2  vorgeschriebenen  Abstandes  zu  verlangen.

Art.  79.  Ein  Anwendereoht.  .-  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jabren
nach  der  letzton  Austbung.  Die  für  die  Verjährung  Feltenden  Vorschrifton  der  88  202
bis  “*  JV  209  bis  212,  216,  217.  219,  220  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  finden  entsprechende

nwendung.

#r  80.  Die  Vorscobrift  des  R  der  Gewerbeordnung  (ugl.  oben  Seite  290
unter  E)  flndet  auf  Eisenbahn  -,  Dampfschiffahrts-  und  Ahnliche  Unternebmungen,
  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen,  entsprechende  Anwendung.

—

Sächsisches  Ausführungsgesetz  zum  B6B.

Verilhrung  sewisser  öfentlich  -  rechtlicher  Anspruüche.

6  2.  In  vier  Jahren  verzjähren:  ç
1.  die  Ansprüche  des  Staates,  der  Kirohen,  der  Gemeinden,  mit  Einschluss  der
Kirohen-  und  Schulgemeinden,  sowie  anderer  Kommunalverbinde  wegen  Gebühren
und  Auslagen;
2.  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  nicht  geschuldeten  Gebtüren  und  Auslagen
der  in  Nr.  1  bezeichneten
Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  sowie
die  Vorschrift  des  Artikol  169  Absatz  1  des  Einfübrungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  Anwendung.  Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201
Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  ftr  die  im  Absatzs  1  Nr.  1  aufgeführten  Ansprüche
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Gobühren  oder  Auslagen  fällig  werden,
für  dio  im  Absatz  1  Nr.  2  aufgeführten  Ansprüche  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  Anspruch  entsteht.

Gesetsliche  Einsen.

8  S.  Soweit  in  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  die  neben  dem  Bürger.
lichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  die  Verzinsung  einer  Summe  zu  fünf  vom  Hundert,
für  das  Jahr  vorgeschrieben  ist,  tritt  an  die  Stelle  dieser  Verzinsung  eine  Verzinsung
zu  vier  vom  Hundert.  Dies  gilt  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetses
auch  dann,  wenn  die  Verzinsung  bereits  begonnen  hat.

Zu  Art.  144  Einf.-Ges.  Hinterlegung.

6  4.  Zur  Hinterlegung  sind  andere  Sachen  als  die  im  §  372  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  bezeichneten  nicht  geeignet.

Zu  Art.  102  Abs.  2  Einf.-Ges.  Kraftloserklrung.

5s  S.  Für  die  Kraftloserklärung  der  im  8  808  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs
bezeichneten  Urkunden  kann  mit  denohmigung  des  Ministeriums  des  Innern  ein  anderes
Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren  bestimmt  werden.  Die  bisher  genehmigten  Be

stimmungen  bleiben  unberührt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  576)