Familienrat  8  1874—1881

§  1874.  Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats  ist  die  Anwesenheit
  des  Vorsitzenden  und  mindestens  zweier  Mitglieder  erforderlich.

Der  Familienrat  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der
Stimmen  der  Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das  Interesse  des  Mündels  zu  dem
Interesse  eines  Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze,  so  ist  das  Mitglied
  von  der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.
über  die  Ausschließung  entscheidet  der  Vorsitzende.

8  1875.  Ein  Mitglied  des  Familienrats,  das  ohne  genügende
Entschuldigung  der  Einberufung  nicht  Folge  leistet  oder  die  rechtzeitige
Anzeige  seiner  Verhinderung  unterläßt  oder  sich  der  Teilnahme  an  der
Beschlußfassung  enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden  in  die  dadurch  verursachten
  Kosten  zu  verurteilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das  Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis
zu  einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  sind  die  getroffenen
  Verfügungen  aufzuheben.

§  1876.  Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nötig,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  den  Familienrat  einzuberufen,
  ihn  von  den  Anordnungen  in  Kenntnis  zu  setzen  und  einen
Beschluß  über  die  etwa  weiter  erforderlichen  Maßregeln  herbeizuführen.

§  1877  Die  Mitglieder  des  Familienrats  können  von  dem
Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.

8  1878.  Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienrats  endigt  aus
denselben  Gründen,  aus  denen  nach  den  88  1885,  1886,  1889  das  Amt
eines  Vormundes  endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen  Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht  entlassen
werden.

§  1879.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Familienrat  aufzuheben,
  wenn  es  an  der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl  von
s#itgliedern  fehlt  und  geeignete  Personen  zur  Ergänzung  nicht  vorhanden

nd.

§  1880.  Der  VBater  des  Mündels  kann  die  Aufhebung  des  von
ihm  angeordneten  Familienrats  für  den  Fall  des  Eintritts  oder  Nichteintritts
  eines  künftigen  Ereignisses  nach  Maßgabe  des  §  1777  anordnen.
Das  gleiche  Recht  steht  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  für  den  von
ihr  angeordneten  Familienrat  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  den  Familienrat
  aufzuheben.

§  1881.  Von  der  Aufhebung  des  Familienrats  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder,  den  Vormund  und  den
Gegenvormund  in  Kenntnis  zu  setzen.

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