Erlänterungen

8  1882  1)  also  namentlich  mit  Selliährig##e#tt  des  Mündels  (88  2,  3).
Felbitrerständlich  beendet  auch  der  Toddes  Mündels  die  Vormundschaft:
über  Todeserklärung  des  Mündels  bestimmt  .  1884.  Tod  des
Vormundes  beendet  die  „Vormundschaft"“  ratürlich,  !  t;  es  ist  dann  eben
ein  anderer  Vormund  zu  bestell  len.  über  Todeserk  lärung  des  Vormundes
  bestimmt  8  1885  Abs.  2.  —  Heiratet  das  minderjährige  weibliche
Mündel  (männliche  Minderjährige  „eer  nicht  heiraten,  1303).
so  wird  die  —  Wast  nicht  beendet;  nur  der  Wirkungskreis  des  mundes
ändert  si  n  1800,  1633.  —  In  dem  Falle  des  §  1882  endet  die
dn  r  von  awegen,  ohne  weitere  Anordnung  des  Gerichts;
  anders  in  den  Fällen  9r  1883,  §  1884  Abs.  1.  —  Ist  die  Vormundschaft
  beendet,  so  endet  damit  auch  von  Rechtswegen  das  Amt  des  Vormundes.
Die  Bestallung  „hat  er  zurückzugeben“:  §  1893  Abs.  2.  Tut  er  es  aber
icht,  so  ist  trotzdem  seine  vorhnuhrlice  Machtbefugnis  beendet;  die  „Be-1er
  Lungeat  jetzt  nichts  als  ein  wertloses  Stück  vier  (vgl.  auch  Note  53

8  1883  ¾  1719.
iese  Vorschit  hat  folgende  Bedeutung:  durch  die  Eheschließung  der
Eltern  erlangt  das  uesollen  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  „ehen“
  Kinde  Gr  1719),  tritt  also  nach  §  1626  insbesondere  unter  die  „elter-Gewalt“
  des  Baters.  Mit  elterlicher  Gewalt  aber  ist  die  Vormundschaft
Em““s  evon  den  in  "  1773  angegebenen  Ausnahmefc  en.
jedoch  die  Vater  och  immer  bestritten  werden  „kann“,  so
7  das  Kind  trotz  der  Eiisee  noch  als  schu  tbedürftig.  Es  breidt
daher  unter  Vormundschaft,  bis  entweder  ein  re  Ed-tn  Urteil
über  die  Vaterschaft  vor  t  oder  das  Vormundschaftsgericht  die  Vormundschalt
  a  V  ebt.  Abs.  2  gibt  dem  Vormunyschaftsgericht  darüber  Anweisung,
chen  Vorausse  N—  es  die  ormundschaft  „aufzuheben“  hat.
zn  1883  ea  scch  als  eine  Ausnahme  von  8  1882  dar
obald  es  für  festgestellt  erachtet,  daß  der  Ehemann  (8  1719)
wuemich  *  Vater“  des  Kindes  ist.
chriftlich  oder  mündlich.  Es  ist  nicht  gerade  erforderlich,  daß  er  die
Vaters  *  in  einer  „öffentlichen  Urkunde“  (§  1720  Abl.  2)  anerkannt  hat.
8  1884  88  13

5  1885  “m—-nssnb-  i  nd  3PO.  88  661,  688;  Todes
erklärung.:  85  13  ff.  S  at  en  beider  Absätze  endet  das  „Amt  des
Vormundes“"“  von  Rechtswegen  ohne  Entlassung  (8  1886).  Aber  die
„Vormundschaft“  endet  nicht;  es  ist  nur  ein  anderer  Vormund  zu  bestellen
ogl.  Note  1  zu  §  1882.  Sibwerständlich  wird  das  „Amt  des  ormundes
auch  durch  keinen  Tod  —
1886  8#7  vgl.  8  1837.  *—  die  Entlassung  hat  der  Vormund  die  an  eine
28  Frist  gebundene  FVofor  Cige)  eschwerde“:  §  60  Ziffer  3
FG  ballnhang  1  zu  §  1773  unter  VI
8  1887  *

(Fortsetzung  von  Seite  574)
Zu  Art.  102  Einf.-Ges.  Verpflegungsaufwand.

65  6.  Der  Stnat  kann  Ersatz  der  für  den  Unterhalt  einer  Person  in  einer  Landes-Straf-#
  oder  Korrektionsanstalt  oder  in  einem  Gefüngnisse  gemachten  Aufwendungen
von  dieser  Porson  sowie  von  denjenigen  verlangen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzhuchs  waren.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Gemeinden  hinsichtlich  des  Ersatzes  der  für  den
Unterhalt  einer  Person  im  Gefüngnisse  gemuchten  Aufwendungen  zu.

Zu  Art.  119  Nr.  3  Einf.-Ges.  Hinzuschlagung.

5  7.  Soll  oin  Grundstück  mit  einem  Grundsticke,  dessen  Teilbarkeit  nach
den  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes  beschrün  kt  ist.  in  dem  Sinne  vereinigt  oder
ihm  in  dem  Sinne  zugeschricben  werden,  dass  die  Grundstücke  binsichtlich  der  Teilbarkeit
  ein  Ganzos  bilden  (Hinzuschlagung),  so  flnden  die  Vorschriften  der  §#S###

bis  11  Anwendung.  (Fortsetzung  folgt  Seite  396)

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