Beendigung  der  Vormuudschaft  8  1882  1888

Der  Vormund  und  der  Gegenvormund  erhalten  neue
Bestallungen.  Die  früheren  Bestallungen  sind  dem  Vormundschaftsgerichte
  zurückzugeben.

VII.  Beendigung  der  VBVormundschaft.

8  1882.  Die  Vormundschaft  endigt  mit  dem  Wegfalle  der  im
#  1773  für  die  Anordnung  der  Vormundschaft  bestimmten  Voraussetzungen.)


§  1883.  Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert,)
so  en  digt  die  Vormundschaft  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft
des  Ehemanns  durch  ein  zwischen  ihm  und  dem  Mündel  ergangenes
Urteil  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  die  Aufhe  bung  der  Vormundschaft
  von  dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.)

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Aufhebung  anzuordnen,  wenn
es  die  Voraussetzungen  der  Legitimation  für  vorhanden  erachtet."“)  Solange
  der  Ehemann  lebt,  soll  die  Aufhebung  nur  angeordnet  werden,
wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt  hat  ?)  oder  wenn  er  an  der  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  verhindert  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.

1884.  Ist  der  Mündel  verschollen,  so  endigt  die  Vormundschaft
erst  mit  der  Aufhe  bung  durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Vormundschaft  aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod
des  Mündels  bekannt  wird.

Wird  der  Mündel  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  Vormundschaft  mit
der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.“)
§  1885.  Das  Amt  des  Vormundes  endigt  mit  seiner  Entmünung.



Wird  der  Vormund  für  tot  erklärt,  so  endigt  sein  Amt  mit  der  Erlassung
  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.)

§J*  1886.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  zu  entlassen,
  wenn  die  Fortführung  des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens  des  Vormundes,  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
  würde  *)  oder  wenn  in  der  Person  des  Vormundes  einer  der  im
8  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

§  1887.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  Frau,  die  zum
Vormunde  bestellt  ist,  entlassen,  wenn  sie  sich  verheiratet.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine  verheiratete  Frau,  die  zum
Vormunde  bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
zur  Übernahme  oder  zur  Fortführung  der  Vormundschaft  versagt  oder  die
Zustimmung  widerruft.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Mann  der  Vater  des  Mündels  ist.o)

5*1888.  Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener  zum  Vormunde
  bestellt,  so  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen,  wenn
die  Erlaubnis,  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Übernahme  der
Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  der  vor  dem  Eintritt  in  das  Amtsoder
  Dienstverhältnis  übernommenen  Vormundschaft  erforderlich  ist,  ver-—

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