1888
1889

8  1890

8  1891

8  1892

Erläuterungen

i)  va  8  1784.
der  Vormund  ve  !*t“  von  dem  Ort,  an  dem  bisher  er  selbst
und  das  indet  gewohnt  haben.  Dies  ist  ein  in  der  Praxis  sehr  häufiger  Fa
der  „Entlassung“  aus  §  1889,  da  in  der  Tat  höchst  wünschenswert  ist,  daß  der
Vormund  an  demselben  Orte  wie  das  ihm  anvertraute  Mündel  wohnt.

12)  Ein  Vormund  z.  B.,  der  bei  der  Bestellung  erst  55  Jahre  alt  war,
mittlerweile  aber  60  Jahre  alt  geworden  ist,  kann  jetzt  gemäß  1889,  1786
Ziffer  2  seine  wätlassunge  „fort  dern“.  Gegen  h  der  tlassung  hat
der  Vormund  die  Beschwer  2  386.

13)  vgl.  §  1681.  —  Bei  ausgabe“  des  Vermögens  hat  das  Vormundschcftrgl
  nicht  aorn  145  durh  Zwangsmittel,  1837)  mitzuwirken,
  sondern  nur  bei  der  „Rechnungslegung“  und  deren  „Abnahme“,  vgl.

1890  atz  2,  1891,  1892,.  und  folgende  Note  14.  —  Über  das  Vorrecht  der
ündel  und  2  i  der“  letcaft  der  „Pflegebefohlenen“  im  Konkurse  des
Vormundes  ·S  ers)  §  615  K
)  Die  -*  zur  —————¾¼v.—  (Note  13)  und  zur  Rechnungelegan
  ist  su  tan  /.  1890  für  den  Vormund  dem  Mündel  gegenüber  sestge.
legt.  vgl.  88  259—261  Weigert  sich  der  Vormund,  so  muß  das  Mündel
ihn  verklagen.  d99  nung“  braucht  jedoch  der  Vormund  dem  Mündel
insoweit  nicht  noch  be  onde#r##  #zu  legen,  als  er  schon  —  wozu  er  gemäß
§8  1840  ff.  verpflichtet  ist  —  dem  ormundschaftsgericht  Ten
Her  gt  hat.  In  jedem  Falle  hat  der  Vormund  nach  §  368  ein  Recht  auf
uittung  W-  die  Herausgabe  des  Vermögens.  Die  Rechnung,  die  nach
Beendigung  der  Vormundschaft  zu  legen  ist,  nennt  die  gerichtliche  raxis  die
Schluhrechnoeos.  im  Gegensatze  zu  den  Fruals  wieder  fehrenden  echnungen
(vgl.  §  1840).  Die  Foe  ten  des  Vormundes  aus  §  1890  gehen  auf
seine  Er  en  über.  as  volljährig  gewordene  Mündel  kann  dem  gewesenen
  Vormunde  die  E  chlußrechnung  erlassen  (das  Nähere  hierüber  vgl.
Note  1  zu  §  397)  oder  surr  Erteilung  einer  Quittung  erklären,  daß  alle  Verpfrichtungen
  des  früeren  Vormundes  aus  der  Führung  der  Vormundschaft
eetilat!  seien.  Liegt  eine  solche  Erklärung  des  gewesenenn  Mündels  dem
ormunde  gegenüber  vor  *  Ehn  abe  an  das  Vormund-Tchaftsgericht,
  genügt  Fr  Vie  it  #  der  „Rechenschaftsablage“
  auch  jede  weitere  äig  Vormundschaftsgerichts
  und  des  Ge  envorN7nns,  Kea  W##s  es  sind  alsdann
  die  in  §#§  1891,  1892  dem  envormunde  und  dem  Vormundschaftsgericht
auferlegten  Verpflichtungen  gegenstandslos.

½  l.  vorige  Note  und  Noten  18,  19.

16)  d.  h.  die  Rechnung,  die  der  Vormund  nach  §  1890  dem  Mündel
abzulegen  hat.

u!)  nämlich  dem  Mündel,  vgl.  8  260  #

18)  In  der  Praxis  spielt  sich  die  Sache  gewöhn  nlich  folgendermaßen  ab:
Das  Vormundschaftsgericht  fordert  (gemäß  §  1840  in  Vormun  nach  Be
endigung  der  Vormundschaft  zur  letzten  Rechnu  der  „Schlußrechnung“
  auf.  Diese  Scluprechnung  hat  in  der  Regels  on  vorher  der  Vormund
  dem  Gegenvormunde  vorgelegt,  oder  das  Gericht  legt  fie,  “„•n
den  Vormund  handelnd,  dem  Eegenvormunde  vor.  Dann  folgt  nach  §  1

Abs.  2  Vorladung  der  Beteiligten  und  zanhosst  nh  815025
Verhandlung  mit  „Anerkenntnis“  der  Richtigkeit  der  Rechnung  seitens
des  bisherigen  Mündels.

10)  vgl.  Na  18.  Erscheint  das  bisherige  Mündel  im  sogen.
2%%  rge-Termin  wicht  oder  ver  weigert  es  das  Anerkenntnis  der

Hlußrechnung,  o  ist  die  Sache  für  das  Vormundschafts  ericht
K  edigt  oll  und  Mündel  können  dann,  ohne  Mitwirkung  des
Vormundschaftsgerichts,  sich  privatim  irgendwie  einigen,  auch
über  die  Richtigkeit  der  Rechnung  prozessieren  u.  dgl.  pvgl.  namentli
5—1.  —  Auch  kann  das  gewesene  volljährige  Mündel  auf  „Vorung
  und  Verhandlung"  gemäß  §  1892  verzichten.  Das  Vormundschaftsgericht
  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  letzte  Rechnung

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