Vormundschaft  über  Volljährige  *1889—1897

sagt  oder  zurückgenommen  wird  oder  wenn  die  nach  den  Landezsgesetzen
zulässige  Untersagung  der  Fortführung  der  Vormundschaft  erfolgt.10)

8  1889.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  auf  seinen
Antrag  zu  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegtzut)  ein  wichtiger
Grund  ist  insbesondere  der  Eintritt  eines  Umstandes,  der  den  Vormund
nach  §  1786  Abs.  1  Nr.  2  bis  7  berechtigen  würde,  die  übernahme  der
Vormundschaft  abzulehnen.:)

8  1890.  Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes
dem  Mündel  das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben  ½)  und  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.1)  Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.15)

§  1891.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat  ihm  der  Vormund
  die  Rechnung  vorzulegen.160)  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung
  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm
Anlaß  gibt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die  Führung  der  Gegenvormundschaft
und,  soweit  er  dazu  imstande  ist,  über  das  von  dem  Vormunde  verwaltete
Vermögen  auf  Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.  )

8  1892.  Der  Vormund  hat  die  Nechnung,  nachdem  er  fie  dem
Gegenvormunde  vorgelegt  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.“)


Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig  und
sachlich  zu  prüfen  und  deren  Abnahme  durch  Verhandlung  mit  den
Beteiligten  unter  Zuziehung  des  Gegenvormundes  zu  vermitteln.  Soweit
  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt  wird,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  das  Anerkenntnis  zu  beurkunden.:)

§  1893.  Im  Falle  der  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  des
vormundschaftlichen  Amtes  finden  die  Vorschriften  der  88  1682,  1683
entsprechende  Anwendung.-)

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  die  Bestallung
dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.“)

§  1894.  Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen  Erbe  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  22)  anzuzeigen.

Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder  eines  Mitvormundes  hat  der
Bormund  unverzüglich  anzuzeigen.

8  1895.  Die  Vorschriften  der  88  1885  bis  1889,  1893,  1894  finden
auf  den  Gegenvormund  entsprechende  Anwendung.

GSweiter  Titel.  Vormundschaft  über  Volljährige.

§  1896.  Ein  Volljähriger  :#)  erhält  einen  Vormund,  wenn  er
entmündigt  ist.)

§  1897.  Auf  die  Vormundschaft  über  einen  Volljährigen  finden
die  für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen  geltenden  Vorschriften
  Anwendung,0)  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1898  bis  1908  ein
anderes  ergibt.

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