Vormundschaft  über  Volljährige  *1898—1904

8  1898.  Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
  einen  Vormund  zu  benennen  oder  jemand  von  der  Vormundschaft
  auszuschließen.2)

§  1899.  Vor  den  Großvätern  ist  der  Vater  und  nach  ihm  die
eheliche  Mutter  des  Mündels  als  Vormund  berufen.)

Die  Eltern  find  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem
anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an
Kindesstatt  angenommen  ist.s)

Stammt  der  Mündel  aus  einer  nichtigen  Ehe,  so  ist  der
Vater  im  Falle  des  §  1701,  die  Mutter  im  Falle  des  §  1702  nicht  berufen.


1900.  Eine  Ehefran  darf  zum  Vormund  ihres  Mannes  auch
ohne  dessen  Zustimmung  bestellt  werden.)

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf  vor  den  Eltern  und  den  Großvätern,
  die  eheliche  Mutter  darf  im  Falle  des  §  1702  vor  den  Großvätern
zum  Vormunde  bestellt  werden.

Die  uneheliche  Mutter  darf  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde
bestellt  werden.0)

8  1901.  Der  Vormund  hat  für  die  Person  des  Mündels  nur
insoweit  zu  sorgen,  als  der  Zweck  der  Vormundschaft  es  erfordert.#)

Steht  eine  Ehefrau  unter  Vormundschaft,  so  tritt  die  im  §  1633
bestimmte  Beschränkung  nicht  ein.2)

8  1902.  Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung  aus  dem  Vermögen
  des  Mündels?s)  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versprechen  oder  gewähren.

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage  sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
  durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet
wird,  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  wenn  das  Vertragsverhältnis  länger  als  vier  Jahre
dauern  soll.")  Die  Vorschrift  des  §  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.

§  1903.  Wird  der  Vater  des  Mündels  zum  Vormunde  bestellt.5)
  so  unterbleibt  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.ss)  Dem
Vater  stehen  s7)  die  Befreiungen  zu,  die  nach  den  88  1852  bis  1854  angeordnet
  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  fie  das  Interesse  des
Mündels  gefährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Vater  im
Falle  der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur  Vermögensverwaltung
  nicht  berechtigt  sein  würde.“)

§  1904.  Ist  die  eheliche  Mutter  des  Mündels  zum  Vormunde
bestellt,  so  gilt  für  sie  das  gleiche  wie  nach  §  1903  für  den  Vater.  Der
Mutter  ist  jedoch  ein  Gegenvormund  zu  bestellen,  wenn  sie  die
Bestellung  beantragt  oder  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter
denen  ihr  nach  §  1687  Nr.  3  ein  Beistand  zu  bestellen  sein  würde.)
Wird  ein  Gegen  vormund  bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im
§  1852  bezeichneten  Befreiungen  nicht  zu.“)

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