Pflegschaft  8  1905—1910

§  1905.  Ein  Familienrat  kann  nur  nach  §  1859  Abs.  1  eingesetzt
  werden.

Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  find  nicht  berechtigt.
Anordnungen  über  die  Einsetzung  und  Aufhebung  eines  Familienrats
oder  über  die  Mitgliedschaft  zu  treffen.

§  1906.  Ein  Volljähriger,  dessen  Entmündigung  beantragt
ist,)  kann  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  werden,  wenn  das
Vormundschaftsgericht  es  zur  Abwendung  einer  erheblichen  Gefährdung
ehson  oder  des  Vermögens  des  Volljährigen  für  erforderlich  erachtet."


8  1907.  Die  Vorschriften  über  die  Berufung  zur  Vormundschaft)
  gelten  nicht  für  die  vorläufige  Vormundschaft.

8  1908.  Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt  ““)  mit  der  Rücknahme
  oder  der  rechtskräftigen  Abweisung'“-)  des  Antrags  auf
Entmündigung.

Erfolgt  die  Entmündigung,  so  endigt  die  vorläufige  Vormundschaft)
  wenn  auf  Grund  der  Entmündigung  ein  Vormund")
bestellt  wird.

Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
aufzuheben,  wenn  der  Mündel  des  vorläufigen  vormundschaftlichen

Schutzes  nicht  mehr  bedürftig  ist.“s)  “)

Dritter  Titel.  Vslegschaft.  )

§  1909.  Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
steht,  erhält  für  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber
oder  der  Vormund  verhindert  ist.'!)  einen  Pfleger.  Er  erhält  insbeson
  dere  einen  Pfleger  zur  Verwaltung  des  Vermögens,  das  er  von
Todeswegen  erwirbte#)  oder  das  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,?)  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber  oder  dem  Vormunde
die  Verwaltung  nicht  zustehen  soll.)

Tritt  das  Bedürfniseiner  Pflegschaft  ein,  so  hat  der  Gewalthaber
  oder  der  Vormund  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich's)
  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  die  Voraussetzungen
  für  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  vorliegen,
  ein  Vormund  aber  noch  nicht  0)  bestellt  ist.ö)  »8)

§  1910.  Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,
kann  einen  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten,  wenn
er  infolge  körperlicher  Gebrechen,?)  insbesondere  weil  er  taub,  blind
oder  st  umm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag.)

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,  infolge
  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  einzelne  seiner  Angelegenheiten
  oder  einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,  insbesondere

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