Erläuterungen

5o0)  Erhält  der  Pfleglin  1910  Abs.  1  für  „Halle  seine  Ange-—*in'*ä

  given  #fleger  o  #i#  t  lich  gignentlich  eine  „Vormucdschafk

190  .  Inde  hch  eise  das  Gesetz  auch  diesen  Fall

A  —  34,  141  And  sün  nd  nur  Beispiele.  Auch  beim
2  zi  unberl  klicher  n  triff  fit  8.  161a  zu.

2  behandelt  also  nicht  2  lgemeine  (Abs.  1),  sondern
die  au  S-  A  legenheiten“  *  einen  bestimmten-  reis
von  nbaen  eschränkte  threglichteiterflenscaft  Diese
kann  Geisteskranke“  eingeleitet  -ofern  zu  einer  „allgmezun
  Fürsorge“  für  sie,  also  zu  *  EJm—  #6  61),  nach  Lage

s  Falles  kein  zwingender  Grund  vorliegt.  Beispiel:  für  eine
geisteskranke  Ehefrau,  für  die  im  allgemeinen  ihr  Mann  forgt,  die  daher
nicht  entmündigt  ist,  kann  zum  Zwecke  der  Belastung  ihres  rundstücks  mit
einer  5  pothek  r  ein  re  ngelegenheit“)  ein  *  bestellt  werden.

5  Die  P  keg  st  muß  e  auf  Verlangen  des  „Gebrechlichen  jederzeit
oben  werden:  §  1

ig
des  Gekrachlichen  und  daher  ine  „  eit“"  voraus.
Uslen  kann  21  44  auch  nte  #t  ainen  ggotre  **8  dem  ja  —
ündigung  ni  mögli  etzten  Halbsa  2  1  —  eine

ngeordnet  werden.  Me  wird  dann  8  wenn  der  Geist  li
nicht  ist,  auch  der  Antrag  dazu  nicht  gestellt  ist,  7  daher
der  Geisteskranke  weder  unter  „.endgültige“  unter  „vorläufi  e“  Vormundschaft
  gestellt  werden  kann  (  .  1200),  trotzdem  aber  eine  Fürlorge
  für  den  Geisteskranken  nötig  ist,  z.  Bweil  der  Ehegatte  des  Eeisteskranken
  ihn  auf  Ehescheidung  verkl6gt.  rol.  hierzu  Note  61.

64)  Unter  §  1910  ist  auch  die  Pflegschaft  für  Smte  bei  Zwan
vensionierung  zu  rechnen;  vgl.  Anhang  50  Ssserr  IV  zu  §  1909.
Die  Vorschriften  über  die  GBerufunge  (58  1898  bis  1900)
gelten  o  die  Lle  ichaft  aus§1910v§1916
Das  Gericht  des  W  itzes  ist  zuständig,  in
Ermangoln  *  standig  z  n  Wilises  das  rich  cht  des
Au  ethabtso#r  #:  NF  bs.  uslũnder  vgl.  E.  23,
N  lsst  37  Abs.  2  für  Den  .  ohne  W#zg  Fr  Aufenthalt  in  Deutschland
  RFG.  38,  36  #
(unh  A  wesenheits  rrs  Abwesend  bedeutet  sowohl  unbekannt,
|w  auch  bekannt,  wo,  aber  unerreichbar  (Abs.  2).  —
,  unter-  Bilealschaft  gestellt  „Abwesende“  bleibt  geschäftsfähig;  vgl.
nhan  iffer  zu
#7  Unter  §  1911  Krsnt  auch  die  strafrechtlich:  -flegschaft  ür  abmesend
  3  Hoch=  und  Landesverräter  zu  rechnen;  vgl.  Anhang  50  Ziffer  IV
u
6  2#  nur  sow  weit  sie  der  „Fürsorge“  bedürfen.  Bloßes  Interesse  der
öEläubur  s  Abwesenden  genügt  an  sich  nicht,  kann  aber  genügen,
wenn  3  glei  h  das  des  Abwesenden  in  Frage  kommt.
vollmächtigte  erweist  sich  als  untren  oder  wird
#.  nsnbs  eingezogen  u.  dgl.  Auftrag  und  Vollma
z.  B.  ein  Nordpolahrer,  von  dem  man  durch  zuverlässige  Nachrichten
weiß,  er  im  Polareis  überwintert,  vgl.  Note  67.
s  Für  die  Aegast  aus  8  1911  gelten  die  88  1898—1900  betr.  die
erufung.
Wl  Iuständi  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Betreffende
  seinen  W  60.  n  (§7)t  Hat  er  in  Deutschland  beinen  Wo  bs,
so  ist  nicht  das  Ge  nes  letzten  Aufenthalts  sen  Mof  oner


dern  das  Gericht,  in  bess  en  Bezir  Winen  letzten  Sar

hat.  Eventuell,  wenn  auch  ein  solches  t  m  t  vor  handen  ist,

die  ustizverwaltun  u  tizminifter  .  Belshe  t  gig,
RFG.  88  39,  36  Abs.  2.  —  usländer  ugl.

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