Pfleaschaft  8  1911—1917

seine  Bermögensangelegenheiten,  nicht  zu  besorgen,  so  kann  er  für  diese
Angelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten.)

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung  des  Gebrechlichen  angeordnet
  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung  mit  ihm
nicht  möglich  ist.#2)  es)  as)  as)  es)

8  1911.  Ein  abwesender  )  Volljähriger,  dessen  Aufenthalt
unbekannt  ist,“.)  erhält  für  seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit  sie
der  Fürsorge  bedürfen,#)einen  Abwesenheitspfleger.  Ein  solcher
Pfleger  ist  ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,  wenn  er  durch  Erteilung
  eines  Auftrags  oder  einer  Vollmacht  Fürsorge  getroffen
hat,  aber  Umstände  eingetreten  sind,  die  zum  Widerrufe  des  Auftrags
  oder  der  Vollmacht  Anlaß  geben.7o)

Das  gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt  bekannt,
der  aber  an  der  Rückkehr  und  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  verhindert  71)  ist.)2)  72)

8  1912.  Eine  Leibesfrucht  '")  erhält  zur  Wahrung  ihrer  künftigen
  Rechte,  soweit  diese  einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die
Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater  oder  der  Mutter  zu,  wenn  das
Kind,  falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher  Gewalt')
  stehen  würde.76)  77)  78)

§  1913.  Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei  einer  Angelegenheit
  der  Beteiligte  ist,'?)  so  kann  dem  Beteiligten  für  diese  Angelegenheit,
  soweit  eine  Fürsorge  erforderlich  ist,  ein  Pfleger  bestellt  werden.
Insbesondere  kann  einem  Nacherben,  der  noch  nicht  erzeugt  ist  oder  dessen
Persönlichkeit  erst  durch  ein  künftiges  Ereignis  bestimmt  wird,so)  für
die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge  ein  Pfleger  bestellt
werden.1)  82)

§  1914.  Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vermögen  für  einen
vorübergehenden  Zweckss)  zusammengebracht  worden,“)  so  kann  zum
Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  ein  Pfleger
bestellt  werden,5)  wenn  die  zu  der  Verwaltung  und  Verwendung  berufenen
  Personen  "8)  weggefallen  find.7)

1915.  Auf  die  Pflegschaft  finden  die  für  die  Vormundschaft
gelte  Vorschriften  s)  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergibt.

Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ist  nicht  erforderlich.)

§  1916.  Für  die  nach  §  1909  anzuordnende  Pflegschaft  gelten
die  Vorschriften  über  die  Berufung  ?0)  zur  Vormundschaft  nicht.#1)

§  1917.  Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  nach  §  1909
Abs.  1  Satz  2  erforderlich,  so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer  als  solcher  von
dem  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  benannt  worden  ist;  die  Vorschriften  des
§  1778  finden  entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,:)  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in  den  88  1852  bis
1834  bezeichneten  Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschafts-—

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