Pflesschaft  5*  1918—1921

gericht  kann  die  Anordnungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen  des  Dritten
ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.
  Die  Zustimmung  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.

§  1918.  Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft  stehende  Person  ?2)  endigt?")  mit  der  Beendigung
der  elterlichen  Gewalt  55)  oder  der  Vormundschaft.““)

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht  ?7)  endigt  mit  der  Geburt  des
Kindes.

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit
endigt  ?°s)  mit  deren  Erledigung

§  1919.  Die  Pflegschaft  #st  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,100)
  wenn  der  Grund  für  die  Anordnung  der  Pflegschaft  ½°1)
weggefallen  ist.102)

8  1920.  Eine  nach  8  1910  angeordnete  Pflegschaft  ist  von  dem
Vormundschaftsgericht  aufzuheben,  wenn  der  Pflegebefohlene  die  Aufhebung
  beantragt.  193)

§  1921.  Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenden  1°)  ist  von  dem
Vormundschaftsgericht  aufzuheben,  wenn  der  Abwesende  an  der  Besorgung
  seiner  Vermögensangelegenheiten  nicht  mehr  verhindert  ist.105)

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt  die  Pflegschaft  er  st  mit  der  Aufhebung
  durch  das  Pormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Pflegschaft  aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod  des  Abwesenden  bekannt
  wird.

Wird  der  Abwesende  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  Pflegschaft  mit
der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.0

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