Erlãuterungen

8  1922  1)  vgl.  Anhang  1  zu  1922  unter  I  (A.  Erbrechtliche  Vorschriften
  der  Landesgesetze,  der  Zivilprogeßordnung,  der  Konkursordnung.  —  Beerbung
  von  Deutschen  im  Auslande  und  von  Ausländern  in  Deutschland.  —
B.  Verfahren  in  Nachlaßsachen.  —  Übergangsvorschriften  betr.  die  vor
1.  Januar  1900  ——l*“ë  erbrechtlichen  V#rhältnisseg.

!u  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II  (Wesen  des  Erbeechts)  und  III
Wer  ist  Erbe7).  ür  den  Fall  der  Todeserklärung  P  Se  13,  18,  2031.
ür  den  Fall  a  um  ommens  ne  rerer  in  gemeinsamer  Gefahr  vgi.  8  20.  —
tr.  „Anfall“  der  Erb  ast  1942,  2139.
8)  Erbteil  ist  —  te  Eine  bestimmte  Summe,  ein  sonstiger
  bestimm  64  er  Sinn  itê  kein  „Erbteil“.

I.  auch
§  1923  We  A  “*:  chanen  seinen  Freund  B  zum  Erben  einde  ßt
und  B  vor  A  stirbt,  so  haben  beim  Tode  des  A  die  Kinder  des  B  kein  Er
recht,  sondern  es  erben  die  „esetzlichen“  Erben  des  A.  vgl.  ferner  88  1,  19,  20,
1953,  2066,  2070,  2074  2101,  2108.
Öéh%  die  in  Note  5  angeführten  88  und  ferner  88  1912,  1960,

E  Anhang  1  zu  §  1922  unter  IV  (Allgemeines  betr.  die
sezliche  Erbfolge  den  Verwandten,  sogen.  Parentelenordnung,  —  des  eh
gatten,  —  des  Fiskus).  —  Betr.  Pflichtteilsrecht  pgl.  88  2303  ff.

5)  Aus  §  1589  Abs.  2  *#:  daß  das  uneheliche  Kind  nicht  als  „Abkömmling"“
  seines  Vaters  „gilt“,  nach  diesem  also  kein  „gesetzli  *—
Erbre  hat  —]5“  nicht  gegen  dessen  Familie).  (ogl.  E.  208,  213

§l1944  7

betr.  die  vor  dem  1.  Januar  1900  geborenen  unehelichen  Kinder.)  —

Mutter  und  deren  Verwandten  gegenüber  si  Et  ’%

liche  Kind  -  ehelichen  Kindern  Ws  (§  1705)  und  erbt  dem  b

nach  88  1924  ff.  Im  übr  F  88  1722,  1723,  1736,  1737.  Die  sog

20  Se  144,  zin  uneheliche  Kinder.  über  die  U#  thaannen  .

des  unehelichen  Kindes  beim  Tode  seines  Erzeugers  gegen  dessen

Erben  vgl.  §  1712.  —  Üüber  das  Erbrecht  bei  Annahme  an  Kindesstatt  vgl.

1797  8  25  1767,  über  das  Erbrecht  der  legitimierten  Kinder

)  vgl.  Anhan  (Beispiele  an  der  Verwandschaftstafel

1024  d##mn.  gesetzliche  „erster  Ordnung“  und  daneben  Erkre
  egatten4

8  19256  10)  d.  h.  wenn  Verwandte  der  „ersten  Ordnung"  nicht  erben  (8  100.

ogl.  Noten  7—9.  —  Gesetzliche  Erben  der  „Zweiten  Ordnung“  sind  also  d
ltern,  die  Ges  wi  ter,  die-  Neffen  und  Nichten,  die  sogen.
Groß  bneffen  und  nichten  ufw.  des  Erblassers.
11)  vgl.  Anhang  14  wu  81  spiele  an  der  —  chaftstafel  zu
u1.  1931,  19322  gesetz  iche  Erben  zzweiter  Ordnung“  daneben
Wt,  des  Ehegatn  tten  ½  nebst  sogen.  „Boraus“).  —  Ei-  WG“G#  lichtteilsn
  nur  die  Eltern,  nicht  auch  die  Ges  2303  ff.
ptiveltern  haben  kein  „gesetzliches“  Erbrecht  nach  2  deraest  inde.  Ge-Etlich-
  che  Erben  „zweiter  Ordnung“  des  Adoptivkindes  sind  seine  natürli  chen
tern.  88  1759,  1764.  —  Ein  Mann,  der  sein  uneheliches  Kind  legitimitert
*  ist,  wie  der  eheliche  Vater,  gesetzlicher  Erbe  Zweiter  Ordnung“  nach  dem
inde.  1719,  1723,  1736.

*  1926  d.  h.  F  N—  weder  der  „ersten“  noch  der  Zzweiten,
.  2“½  Saliga0),  wenn  also  der  Erblasser  weder  „Abkömmli
4  ltern“,  n  ewitet«voll-odet  halbbutttgez  noch
kömmlinge  von  Ges  uhelt  (Neffen,  Nichten,  Großneffen,  Großnichten  W
hinterläßt.  —  vgl.  Noten  7—11  zu  6S8  1924,  1925.

—  588  —