g  1922—1926

Jünftes  Buch.
Erbrecht.)

Erster  Abschnitt.

Erbfolgr.

8  1922.  Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erbfall)  geht  deren  Vermögen
  (Erbschaft)  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen
(Erben)  über.:)

Auf  den  Anteil  eines  Miterben  (Erbteil)  3)  finden  die  sich  auf  die
Erbschaft  beziehenden  Vorschriften  Anwendung.“)

1923.  Erbe  kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt.“)

er  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  lebte,  aber  bereits  erzeugt
war,  gilt  als  vor  dem  Erbfalle  geboren.“)

1924  Gesetzliche  Erben  der  ersten  Ordnung  7)  find  die  Ab-Ummlinge
  des  Erblassers.“)

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  leben  der  Abkömmling  schließt  die
da  rchihn  mit  dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge  von  der  Erbolge
  aus.  ,

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr
lebenden  Abkömmlinges  treten  die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser
verwandten  Abkömmlinge  (Erbfolge  nach  Stämmen).

Kinder  erben  zu  gleichen  Teilen.)

51925.  Gesetzliche  Erben  der  zweiten  Ordnung  19)  find  die
Eltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Eltern,  so  erben  sie  allein  und  zu
sleichen  Teilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Vater  oder  die  Mutter  nicht  mehr,
so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge  nach  den
für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften.
Sind  Abkszmmlinge  nicht  vorhanden,  so  erbt  der  überlebende  Teil
allein.)

1926.  Gesetzliche  Erben  der  dritten  Ordnung  :)  find  die
Groheltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Gropeltern,  so  erben  sie  allein  und
zu  gleichen  Teilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  den  väterlichen  oder  von  den
mütterlichen  Großeltern  der  Großvater  oder  die  Großmutter  nicht  mehr,

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