s  1927

t  1930
8  1931

8  1932

Erlänterungen

13)  Erben  der  „dritten  Ordnung"  sind  nach  §  1926  insbesondere:
Großeltern  (mütterliche  und  rd#nung  und  deren  Abkömmlinge,
also  zunächst  Onkel  und  Tante  bezw.  deren  Abkömmlinge  (Tousins
  und  Cousinen  **l  —  Ein  Pflichtteilsrecht  haben  die  Erben  der
dritten  Ordnung"“  nicht.  —  Neben  den  Großeltern  ist  nach
1931  der  Ehegatte  des  Erblassers  Erbe  zu  ½,  abgesehen  von  dem  ihm
nach  §  1932  gebührenden  „Voraus"“.  Abkömmlinge  von  Großöäbfn
  werden  durch  den  Ehegatten  ausgelsch

  sen.  —  Im  ü  n  vgl.  Anhang  13  zu  §  1926  (Beispiele  an  der
eh  ldThenn  asé  1926,  1931  Abs.  2,  1932:  “  Eben

„d  rittor  Ordnung“  nd  das  vor  stehen  d  zeichnete  Er

gatten

14)  vgl.  §  1951,  ferner  1934,  1935,  2007,  2095  und  die  in  den  Anhängen
  zu.  u  1924—1926  enthaltenen  Beifspiele,  bei  denen  auf  §  1927

15)  d.  h.  wenn  kein  Verwandter  der  vorhergehenden  drei  ei  Ordnungen
erbt  (8  16420.  vgl.  Noten  7  ff.  zu  §§  1924—1926.  —  Die  vierte  Ordnung
kommt  überhaupt  nicht  in  Betracht,  wenn  *  erblas  einen  Ehegatten
hinterläßt,  Der  dbei  dem  Fehlen  von  Erben  der  elsten  und  zweiten  Ordnung
  und  be  e  Heblen  von  Großeltern  (Erben  der  dritten  Ordnung)
die  9an  e  5½  erhält  (vgl.  §  1931  Abs.  2  und  Note  13).

40  Nach  §  1928  sind  Abkömmlinge  von  lrg  kobee  Iter.
Weschlo  en,  so  lange  auch  nur  einer  der  acht  Urgroßeltern-Teile  lebt,  die
je  ch  hat.  Bei  den  Großeltern  (dritte  Ordnung)  gilt  da  gegen
r  Grundsatz,  daß  die  Abkömmlinge  eines  verstorbenen  1  ls  mit
noch  lebenden  Großelternteilen  zu  sammen  erben  (rgl.  8
5  Note  1  und  2  zu  §  1589.
18)  Auf  diesen  aus  den  vorhergehenden  §5§  sich  von  jelbst  ergebenden
Erunda  itê  t  bereits  in  den  Noten  dazu  hingewiesen.  vgl.  1953,  2344.
eben  Verwandten  der  „zzweiten  Ordnun  und  neben  den
(zur  #s½3⅝  Ordnung“  gehörenden)  Großeltern  *Pär*  der  Ehegatte
außer  seinem  „Erbteil“  den  „Voraus“.  8§  1932.  vgl.  ferner  88  1934,
1963,  1969.  —  Weitere  herwandke  sallo  alle  Verwandte  der  „dritten
Ordnung“  mit  Ausnahme  der  eltern“  und  der  vierten  und
weiteren  Ordnun  50.6  werden  P  Hrot  den  Ehegatten  ausgeschlossen.
  8  1931  l.  die  Beispiele  in  den  Noten  9,  11
15  bezw.  in  den  dort  an  neten  nhän  en“.  —  Über  das  Erbrecht  des  tbien
gatten“  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  88  1482,  1483  ff.,  an-Hemeeinschalt
  §  1557.  —  Der  Ehegatte  hat  ein  #chtteilsset.  —i“'
2335.  —  Der  geschiedene  Ehegatte  echat  kein  Erbrecht.  0  fl
hat  der  geschiedene  Ehegatte  unter  den  Vorausetungen  r  §§  1578  ff.,  1583
einen  Unterhaltsanspruch,  der  auch  gegen  die  alhrben  des  Verstorbenen
  2t.  §.  1582.  —  pvygl.  die  Übergangsvor  *  E.
die  Abkömmlinge  von  nner.  0.  des  Erblassers
werden  eu  K.  Ehegatten  des  letzteren  ausgeschlossen.  pgl.  das
Beispiel  in.  nhang  13  Abs.  2  und  3  zu  §  1926.
Voraus“  erhält  er  also  nicht,  wenn  er  mit  „Abkömmlingen“,
  l.N’  („Zerste  Ordnung“)  erbt.

Ni  —  2174,  insbesondere  Note  1  zu  83  2147,  ferner  §  2318.  Der
Schlu  san  §  1932  regelt  die  Stellung  gegenüber  allen  übrigen
„Nachlaßgläubigern“,  denen  der  Esegarte  mit  seinem  Anspruch  auf
Voraus“  nachsteht,  weik  er  als  bermächtnisnehmer  gilt;  vgl.  §  26
KO.  Einen  Vorzu  vor  anderen  Vermächtnissen.  genießt  der  „Voraus“  nickt
Der  „Voraus“  hat  nicht  die  Eigenschaft  eines  „Pflichtteils“,
Erblasser  kann  ihn  daher  dem  Ehegatten  entziehen.

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