Erbfolge  #  1927—1932

so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge  Sind  Abkömmlinge
  nicht  vorhanden,  so  fällt  der  Anteil  des  Verstorbenen  dem
anderen  Teile  des  Großeltern  paars  und,  wenn  dieser  nicht  mehr
lebt,  dessen  Abkömmlingen  zu.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  väterlichen  oder  die  mütterlichen
Großeltern  nicht  mehr  und  sind  Abkömmlinge  der  Verstorbenen
nicht  vorhanden,  so  erben  die  anderen  Großeltern  oder  ihre
Abkömmlinge  allein.

Soweit  Abkömmlinge  an  die  Stelle  ihrer  Eltern  oder  ihrer
Voreltern  treten,  finden  die  für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.23)

8  1927.  Wer  in  der  ersten,  der  zweiten  oder  der  dritten  Ordnung
  verschiedenen  Stämmen  angehört,  erhält  den  in  jedem  dieser
Stämme  ihm  zufallenden  Anteil.  Jeder  Anteil  gilt  als  besonderer
Erbteil.“.

§s1928.  Sesetzliche  Erben  der  vierten  Ordnung  15)  find  die
Urgroßeltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,  so  erben  sie  allein;  16)
Mehrere  erben  zu  gleichen  Teilen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  derselben  Linie
oder  verschiedenen  Linien  angehören.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgrobeltern  nicht  mehr,  so  erbt  von
ihren  Abkömmlingen  derjenige,  welcher  mit  dem  Erblasser  dem  Grade
nach  am  näüchsten  verwandt  ist:  17)  mehrere  gleich  nahe  Verwandte  erben
zu  gleichen  Teilen.

g  1929.  Gesetzliche  Erben  der  fünften  Ordunng  und  der  ferneren
Ordnungen  sind  die  entfernteren  Voreltern  des  Erblassers  und  deren
Abksmmlinge.

Die  Vorschriften  des  §  1928  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.


§  1930.  Ein  Verwandter  ist  nicht  zur  Erbfolge  berufen,  solange
ein  Verwandter  einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden  ist.7s)

8  1931.  Der  überlebende  Ehegatte  des  Erblassers  ist  neben  Verwandten
  der  ersten  Ordnung  zu  einem  Vierteile,  neben  Verwandten  der
zweiten  Ordnung  oder  neben  Großbeltern  zur  Hälfte  der  Erbschaft  als  gesetzlicher
  Erbe  berufen.  10)  Treffen  mit  Großeltern  Abkömmlinge  von
EGroßeltern  zusammen,  so  erhält  der  Ehegatte  auch  von  der  anderen  Hälfte
den  Anteil,  der  nach  §  1926  den  Abkömmlingen  zufallen  würde.0)

Sind  weder  Verwandte  der  ersten  oder  der  zweiten  Ordnung  noch
Großeltern  vorhanden,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  die  ganze
Erbschaft.

§  1932.  Ist  der  überlebende  Ehegatte  neben  V#rrwandten  der
weiten  Ordnung  oder  neben  Großeltern  gesetzlicher  Erbe,u)  so  gebühren
ihm  außer  dem  Erbteile  die  zum  ehelichen  Haushalte  gehörenden
Gegenstände,  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks  sind,:)
und  die  Hochzeitsgeschenke  als  Voraus.  Auf  den  Voraus  finden
die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften  Anwendung.-#)

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