Erläuterungen

1933  24  1564  ff.,  1575.  vgl.  88  2077,  2335.
"  Went  ein  Ehegatte  während  des  Scheidungspro


es,  bevor  ein  rechtskräftiges  Urteil  vorliegt,  p  ist  der  Scheidungsprozeß

  in  Ansehung  der  Hauptsache  als  erledigt  anzusehen;  er  kann
von  oder  mit  den  Erben  nur  wegen  der  Kostenpflicht  fortgefetzt  werden.
46  628  3ZPO.  Wenn  die  Verwandten  des  während  des  Scheidungsprozesses  vertorbenen
  Ehegatten  den  überlebenden  Ehegatten  gLemeb  5  1933  von  der
„Erbschaft“  ausschließen  wollen,  so  mü  !  (13  in  den
ormen  uuzgewöhnl  chen“  Prozesses  von  neuem  kla  ogen  und  beweisen,  daß  die

zausepunen  des  §  1933  vorliegen.

1934  :n  1927  und  Note.
1935  a  scr  n  —  er“  Sr-  glant  durch  T  öb  d  Elu  Eblasser
us  ießun  ,  Aus  agung  2  rbscha
Ertentsicken  (|.  #Wchbas  i  den

Wegfall  eines  von  i  “1  e  ug

2094,
½#  dessen.  206  ie  1105  #  tu  des  Wegfallens  eines  anderen  „er  höhf',

dol  eine  s  “  Au  Grund  der  den  Wegfallenden  zeenn  „Ausgleschungtoslichn
  ge  8  2051  eintritt.  „Drr  „ÜMberschwerung“  wird  vorgech

  erhöht,  als  MWan  Erbteil“  angesehen  werden  Ler

gl.
8  1936  E.  138,  139.  —  pgl.  limx  Abs.  2,  1964—1966,  2011,  2104,  2149,
ferner  3  L.  780  Abs.  2.  —  r  Fiskus  oder  eine  andere  juriftische  Person
„ge  tlicher.  rbe,  so  Thssct  S  6t.  das  „Urhe  berrechtm  des  Erblassers,  während
es  onst  n  Erben  0  30  Jahre  zusteht.  Erl  v.  19.  6.  01.
48  B.  gewisse  Angehörige  der  S  *  ete.
8  1937  egensatz:  „Vertrag“.  §  1941.  doch  können  auch  in  einem
„Erbver  ragels  einseitige  Verfügungen  enthalten  sein.  2299.
31)  vgl.  Anhang  1  —0.  8  unter  III.  —  Die  näheren  —
enthalten  die  88  2064—  I.  Inhaltsverzeichnis.  vgl.  ferner
e  Ki,  ister  unter  „Testament“,  Ple  dollige  Verfügung“,  „Verfügung  von
odeswegen“.
8  1938  32)  sogen.  „Enterbung“.  Dann  gilt  für  die  anderen  vePrietlichen.
Erben  8  1935.  Dem  „Enterbten“  erwä  wch  die  ie  Zusschlieung  „Fordezunge
  s  ischtteils  nach  Ma  ,  sofern  nicht

ff.  zutreffen.
8  1939  Die  näheren  Vorschriften  enthalten  die  2147—2191.  —  Der
zuchpicheisne  ist  nicht  wie  „Erbe  8.  samtnachfolger
zre  assers,  sondern  Schto  er  ist  Gläubiger  5%

Erben  (rgl.  *rö  hang  1  #.  §  1922  unter  II  am  Ende  und  Note  1  zu  §  398).
kann  jedoch  au  m  Erben  selbst  ein  Vermächtnis  zugewendet  werden,  *
„Vorausvermä  0  2150.  —  l  im  Testamente  nichts  weiter  als
ein  „Vermächtnis"  bes  immt,  so  steht  das  „Erbrecht"  den  »Besetzlichen
Erben“  zu,  und  diese  sind  mit  dem  Vermächtnisse  ibeo  chwert“
t  1940  5  ##a  525  ff.  und  Noten  2192—2196
zwe

8  1941  eitiges  zlegece  t.  vgl.  dage  en  §  1937  und  Note.
„Vermächtnisvertrag  ist  auch  Erbvertrag“  -
1  l  Anhang  1  e  1922  unter  III.  —  Die  anäheren  Vorschriften
enthalte!  2274—  ogl.  namentlich  auch  250  (Schenkung  von
Todeswegen),  8  2302  #htigtent  eines  verttagemelt  en  Lschen  auf  das
Recht,  von  odesweg  en  zu  verfügen).  —  Zu  unterscheiden  vom  „Erbvertrag“

  ist  das  Sgeneen  chaftliche  Testament“  (§8  2265—2273),  denn  lesser#
ist  widerruflich  (vgl.  Note  zu  §  2271),  was  der  —  in  der  Regel
nicht  ist.  —  Zu  unterscheiden  vom  „Erbvertrag"  ist  ferner  der  sogen.
„Erbschaftsvertrag“  (Note  13  zu  §  312)  und  der  „Erbverzicht“  (§8  24346  ff.).

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