Erbfolge  8  1933  -1941

8  1933.  Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  das
Recht  auf  den  Voraus  ist  ansgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit
seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten  zu
klagen  berechtigt  war  :")  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.)

*  1934.  Gehört  der  überlebende  Ehegatte  zu  den  erbberechtigten
Verwandten,  so  erbt  er  zugleich  als  Verwandter.  Der  Erbteil,  der  ihm
auf  Grund  der  Verwandtschaft  zufällt,  gilt  als  besonderer  Erbteil.-)

§  1935.  Fällt  ein  gesetzlicher  Erbe  vor  oder  nach  dem  Erbfalle
weg  und  erhöht  sich  infolgedessen  der  Erbteil  eines  anderen  gesetzlichen
Erben,  so  gilt  der  Teil,  um  welchen  sich  der  Erbteil  erhöht,  in  Ansehung
der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen  dieser  Erbe  oder
der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in  Ansehung  der  Ausgleichungspflicht
  als  besonderer  Erbteil.?)

§  1936.  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  weder  ein  Verwandter  noch
ein  Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus  des  Bundesstaats,
  dem  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  angehört  hat,  gesetzlicher
Erbe.:)  Hat  der  Erblasser  mehreren  Bundesstaaten  angehört,  so  ist  der
Fiskus  eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichem  Anteile  zur  Erbfolge
berufen.  «

War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehörte,:)
  so  ist  der  Reichsfiskus  gesetzlicher  Erbe.

§  1937.  Der  Erbkasser  kann  durch  einseitige  Verfügung  3°?)  von
Todeswegen  (Testament,  letztwillige  Verfügung)  den  Erben  bestimmen.1)

5  1938.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einen  Verwandten
oder  den  Ehegatten  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen,“:)  ohne
einen  Erben  einzusetzen.

§  1939.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einem  anderen,
ohne  ihn  als  Erben  einzusetzen,  einen  Vermögensvorteil  zuwenden
(Vermächtnis).)

§  1940.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  den  Erben  oder
einen  Vermächtnisnehmer  zu  einer  Leistung  verpflichten,  ohne
einem  anderen  ein  Recht  auf  die  Leistung  zuzuwenden
(Auflage).,34)

§1941.  Der  Erblasser  kann  durch  Vertragss)  einen  Erben
einsetzen  sowie  Vermächtnisseso)  und  Auflagen  anordnen
(Erbvertrag).7)

Als  Erbe  (Vertragserbe)  oder  als  Vermächtnisnehmer  kann  sowohl
der  andere  Vertragschliehende  als  ein  Dritter  bedacht  werden.

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