Erläuterungen

8  1942  durch  geh  (§§  1924  ff.),  Testament  (8  1937),  Erbvertrag  (8  1941).
vgl.  2139,  ferner  nhan  g  1  zu  §  1922  unter  II.  —  Der
Anfall  —  lan  vorläuf  igen  Erwerb  der  Erbschaft;  erst.  nach—  *
Annahn  oder  —  was  der  hen  gleichsteit  —  nach  „Ablauf  d
Aus  #A#lagun  9  #lrst,  ohne  aß  die  Aus  chlag  gung  verklärt  worden,
ist  der  durch  das  „Auss  chlar  ungsrecht“  des  Erden  ründete  Scwe#ezu-  -
stand  beendi  A  fest,  wer  „en  dgültig'  Erbe  ist.  1943,
1944,  1952.  —  De-  Ausschlagung  ¾einer  *  chaft  cchm  ein  WWr  chädigter
  Gläubiger  des  Erben  a#&amp;t#t  anfechten.  —  u  untetf  erben
von  der  Ausschlagung  einer  han  gesliueane  ECroschcg  (innerhalb  der
„Ausschlagungsfrist“)  ist  die  Veräußerung  einer  bereits  endgültig
erwor  Snen:  wegen  Naute  der  Frist  „nicht  mehr  ausschlagbaren“  Erbbaft

  3  B.  an  den  nach  dem  Ausschlagenden  zunächst  berufenen  Erben  B.
brauche  des  gewöhnlichen  Lebens  wird  auch  diese  Veränherung  #  “

àu#  „  nrekauche  7  u  Gunsten  des  B“  genannt.  vgl.  2385.
unfersaa.  cheiden  von  der  „Ausschlagung“  einer  an  en  enen  Erdschaft
  ist  ferner  der  Erbverzicht  auf  eine  „ukünftige  "  Erbschaft.  8  2346.

usschlagun  *r  Gunsten  eines  anderen“  ist  nicht  „Schenkung“  (§  517);
ogl.  auch  Note  2  zu  §  516.
E.  138,  45#

4)  wohl  aber  eine  ihm  auf  Grund  fenestammenteV  angefallene.  Der
Fiskus,  der  nicht  ausschlagen  kann,  hastet  für  die  „Machlahverbindlichkeiten“
natürlich  auch  niemals  weiter  als  der  achlaß  reich

8  1943  5)  sei  es  durch  ausdrückliche  Erklärung,  2  es  dung,  ue  end  welche
erkennbare  Btäti  u  ng  des  Annahme-Willens  (durch  s  gesg  5
lungen)  3  Vudurch  sorgung  von  Erbs  afts  Gesche  äften  in  einer  “#  h
daraus  9  An  nahme-Willen  hervorgeht.  i  Esten!.  1  zu  §  1967  unter
B  und  §  1959  nebst  Note  36,  auch  §  1957  Abs.  1.  „Wer  angenommen  hat,
kann  nicht  mehr  aueschlaven.  1.  (C).

6e)  vgl.  Anhang  1  1967  unter  B  und  §  1944.  Die  Annahme  und
Ausschlagung  einer  Ersscher  setzt  volle  Geschäftsfähigkeit  (Volljührggteit
  voraus.  Für  chalt,  vole  und  bbeschrän  *  Fulseflihorn
Sinebson  re  minderjährige)  Personen  (88  104—106,  114)  können  nund

  „Ausschlagung“  nur  durch  die  keetlichen  Vertreter  erfolgen.
—  ahm  das  Recht  der  Ehefrauen  zur  Ausschl  agung  und  Annahme  14061
1453,  1519,  1525,  1549.  —  Eltern  bedürfen  zur  „Aus  chlagung.
ur  Annahme)  einer  Erbschaft  für  die  in  ihrer  „elterlichen  Gewalt“  stehenden
inder  der  Hene  hmigung  des  Vormundschaftsgerichts  6#
1643  Abs.  2  ,  ebenso  der  Vormund  für  sein  Mündel  1822  2).  Die
143  i  1  v.  terliche  nehmigung  mußt  zur  Zeit  der  Ab  der  Ausschlagungs-Erklärung
  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  (  1945)  vorhanden=  sein;
nachträgliche  Genehmigung  macht  die  vorher  #  ne  1sschlahung,-Ert  u
rung  nicht  wirksam  (8  1831).  Wenn  das  Vochren  ftsgericht  nicht  rech
zeitig  innerhalb  der  Jemochigen  Frist  (§  1944)  entscheidet,  so  ist  dies
ahöhere  Gewalt“  an  zute  n,  und  es  verlängert  sich  daher  die  Fritt  um  die  Zeit
der  vormund  *  chterlichen  Zögerung  du  Abs.  2  u
führte  §  203  Abs.  2).  —  Die  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  vor  Erö
des  Konkursverfahrens  dem  —  angefallenen  Er  6
46  Termächtnisses)  steht  nur  dem  Gemeinschuldner  zu.  Eine  Erbschaft

der  dort  auge

Vermächtnis),  die  Gemeinschuldner  erst  während  des  Konkursverahrens

  anfällt,  gehört.  nicht  zur  Konkursmasse,  denn  diese  umfaht  nur  das

ur  Zeit  der  Kon  urseröffnung,  vorhandene  Vermögen.  Also  auch  im  letzteren

Falle  i'  Annahme  und  Ausschlagung  nur  dem
1

(Gs
8  1944  1#  #—  sein  gesetzlicher  Vertreter.
ob  er  durch  Gesetz  (88  1924  ff.)  oder  durch  Testament  (8  1937)
oder  vun  Erbvertrag  (8  1941  rufen“  ist.  —  Betr.  die  „Ausschlagungeseiste
  für  den  Nacherben  vgl.  212.  2142  nebst  Noten.
88  2260  ff.,  2300.

emeinschuldner  zu

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