Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  *1942—–1949

Zweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.

Erster  Titel.  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.
Jürsorge  des  Nachlaßgerichts.

§+51942.  Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen  1)  Erben  unbe-98

  des  Rechtes  über,  sie  auszuschlagen  (Anfall  der  Erb-2


Der  Fiskusg)  kann  die  ihm  als  gesetzlichem  Erben  angefallene
  Erbschaft  nicht  ausschlagen.“)

*19•43.  Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht  mehr  ausschlagen,
wenn  er  sie  angenommen  hat  5)  oder  wenn  die  für  die  Ausschlagung  vorgeschriebene
  Frist  verstrichen  ist;  mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Erbschaft
  als  angenommen.)

8  1944.  Die  Ausschlagung  kann  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.


Die  Frift  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erbe7)  von
dem  Anfall  und  dem  Grundegsy)  der  Berufung  Kenntnis  erlangt.
Is  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todeswegen  berufen,  so  beginnt  die
Frist  nicht  vor  der  Verkündung  der  Verfügung."?)  Auf  den  Lauf
der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
88  208,  206  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  1°)  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei
dem  Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.u)

§5  1945.  Die  Ausschlagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Nachlaßgerichte;  12)  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.:s)

Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer  öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.
  Die  Vollmacht  muß  der  Erklärung  beigefügt  oder  innerhalb  der
Ausschlagungsfrist  nachgebracht  werden.

§  1946.  Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen  oder  ausschlagen,
lobald  der  Erbfall  )  eingetreten  ist.75)

§  1947.  Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.°)

§  1948.  Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen  :7)  als  Erbe
berufen  ist,  kann,  wenn  er  ohne  die  Verfügung  als  gesetzlicher  Erbe  berufen
  sein  würde,  die  Erbschaft  als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen  und
als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.18)

Wer  durch  Testament  und  durch  Erbvertrag  als  Erbe  berufen  ist,
kann  die  Erbschaft  aus  dem  einen  Bernfungsgrund  annehmen  und  aus
dem  anderen  ausschlagen.

8  1949.  Die  Annahme  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Erbe  über
den  Berufungsgrund  ½)  im  Irrtume  war.

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