Erläuterungen

10)  auch  wenn  er  im  Inlande,  z.  B.  in  einem  deutschen  Badeorte,  gestorben
  ist.  —  Deutsches  Schutzgebiet  isg  im  Sinne  dieser  Vorschrift  auch  Aus--11)

  z.  B.  auf  einer  Reise  in  Italien.

8  1945  V  aAnhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
d  1946  14  *  des  Erblassers  (8  1922).  vgl.  8  2142.
15)  vorher  nicht.
8  1947  16)  bei  Vermeidung  der  Unwirksamkeit.  .  158—163
#  1948  I1I.  „Testament“  oder  „Erbvertrag"  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter

„Will  der  Sohn  nicht  letzt  willig  erben,  kann  er  doch  als  Sohn
gesetzte  erben“  1%%  Von  der  Erfüllung  der  im  Testament  usw.  aneordneten
  Vermächtnisse  und  Auflagen  wird  er  aber  dadurch  nicht  frei.
**Wu#  2161,  2192.
611949  Note  8.
20  ill  der  Sohn  das  Testament  ausschlagen  und  als  Sohn  (gesetzl
  ich)  9  erben,  so  mag  er  es  sagen“
*1951  i-  als  Ehefrau  n  Nichte  des  —  8§8  1927,  1934.
ote  8

25)  „Wer  den  Testamentsteil  ausschlägt,  kann  den  Verwandtenteil
  (gesetzlichen  Erbteil)  annehmen“  (C).
8  1953  24)  Die  Musschlagung  h  hat  also  rückwirkende  Kraft.  bgl.  1935
und  oben  Note  2  Die  Ausschlagung  ift  nicht  SihdenKrost  sie  st  dagegen.
unter  Umständen.  ranfechtbar“  1954.
:?  also  mit  dem  Tode  des  Erblassers.  1922.
Falls  dies  er  ledoch.  R  vor  der  Mitteilung  des  Nachlaßgerichts
nanzunis  von-  "bn  A  der  Erbschaft  an  ihn!  Erlange.  beginnt  die
jzun  für  ihn  bereits  mit  der  Kenntnis  (§  1944).
§  1954  27)  1#  123,  142  ff.,  1955.  —  Eine  1  zi1|  wegen  „Irrtums“
über  die  es  n  ist  micht  zuhessc.  nn  dies  i**  irv  ein  rechtlich
unerhehlicher  "„  urtum  im  .  Anhang  7  zu  §  119  unter  A.
—  Die  Gläubiger  des  Er  en  tonnen  die  von  diesem  erklärte  „Ausschlagung“
  einer  ihm  angefallenen  Erbschaft  nicht  anfechten.
vgl.  Noten  10  und  11.

(Fortsetzung  von  Seite  576)

12.  Ein  Grundstück,  dessen  Teilbarkeit  nach  den  Vorschriften  des  öffentlichen
  Rechtes  boschrünkt,  ist,  kann  nicht  ohne  Genehmigung  der  zustlndigen  Verwaltungsbehörde
  einem  anderen  Grundstücke  dieser  Art  hinzugeschlagen  worden.

Zu  Art.  143  Abs.  1  Einf.-Ges.  Form  der  Auflassung  etc.

r  18.  Die  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  dio  zur  Bestellung  oder  Ubertragung
  eines  Erbbaurechts  nach  8  878  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche  erforderliche
Einigung  kann,  soforn  das  Grundstick  in  Sachsen  liegt,  von  den  Beteiligten  bei
glefchzeitiger  Anwesenheit  vor  jedem  deutschen  Amtsgericht  oder  vor
SEinem  deutschen  Notar  erklürt  werden.

Zu  Art.  68  Einf.-Ges.  Abbaurecht.

5  14.  Ein  Grundstück  kann  mit  Genehmigung  dos  Justizministeriums  in  der
Weise-belastet  werden,  dass  demjsenigon.  zu  dossen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  das
verkusserliche  und  vererbliche  Recht  zum  Abbau  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
  nicht  unterliegenden  Minerals  zusteht  (Abbaurecht).  (Es  folgon  die  näheren
Vorschriften  in  88  18-#  .

zuAktIDZEink-GosAasüehmmkdessBoden-Gewerbeordnun-Die

  Vorschrift  des  §  26  dor  Gewerbeordnung  findet  auf  Eisenbahn.
Dampfschiffahrts-  und  Abhnliche  Unternehmungen,  welche  dem  öffentlichen
  Verkehro  dienen,  entsprechende  Anwendung.  (I  gl.  oben  Seite  200  unter  E.)

(Fortsetzung  folgt  Seite  606)

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