Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  8  1950—1954

Die  Ausschlagung  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Berufungskründe,
  die  dem  Erben  zur  Zeit  der  Erklärung  bekannt  sind.0)
*#  1950.  Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  auf
einen  Teil  der  Erbschaft  beschränkt  werden.  Die  Annahme  oder  Ausschlagung
  eines  Teiles  ist  unwirksam.

5+1951.  Wer  zu  mehreren  Erbteilen  berufen  ist,1)  kann,  wenn
die  Berufung  auf  verschiedenen  Gründen  beruht,:)  den  einen  Erbteil
  annehmen  und  den  anderen  ausschlagen.:s)

Beruht  die  Berufung  auf  demselben  Grunde,  so  gilt  die  Annahme
  oder  Ausschlagung  des  einen  Erbteils  auch  für  den  anderen,  selbst
wenn  der  andere  erst  später  anfällt.  Die  Berufung  beruht  auf  demselben
  Grunde  auch  dann,  wenn  sie  in  verschiedenen  Testamenten  oder
vertragsmäßig  in  verschiedenen  zwischen  denselben  Personen  geschlossenen
Erbverträgen  angeordnet  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben  auf  mehrere  Erbteile  ein,  so  kann
er  ihm  durch  Verfügung  von  Todeswegen  gestatten,  den  einen  Erbteil
anzunehmen  und  den  anderen  auszuschlagen.

§*  1952.  Das  Necht  des  Erben,  die  Erbschaft  auszuschlagen,  ist
vererblich.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist,  so  endigt
die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen
  Ausschlagungsfrist.

Von  mehreren  Erben  des  Erben  kann  jeder  den  seinem  Erbteil
entsprechenden  Teil  der  Erbschaft  ausschlagen.

1953.  WMird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so  gilt  der  Anfall  an
usschlagenden  als  nicht  erfolgt.)

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,
wenn  der  Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  gelebt  hätte;  der
Anfall  gilt  als  mit  dem  Erbfall  erfolgt.-s)

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung  demjenigen  mitteilen,
  welchem  die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung  angefallen
ist..)  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

8  19  54.  Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung  anfechtbar,  so
kann  die  Anfechtung  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.?)

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übrigen
  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist
finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei  dem
Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.:s)

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Annahme
oder  der  Ausschlagung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

—  597—