8  1959

8  1960

Ausländern  enthalten  die  Staatsverträge  (außer  §  1960

Erläuterungen

20  I.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
s0  *rn  1944,  1954,  1955.
31)  „Wer  ansicht,  hat  sich  schon  entschieden“  (C).

"  —ir“*“  B  den  „Nachlaßpfl  oder  „Testamentsvol

33)  wohl  a  .  B.  gegen  den  „  aßpfleger“  ite  „Testamentsvollstrecker“.
  88  1960  Ab.  2,  3,  1961,  2213  Absf.  2.

34)  vgl.  Anhang  1  du  §  1967  unter  A.  —  Vor  „Annahme"  der  Erbschaft
dienen  zum  Schutze  des  Erben  239,  246  3PO.,  wonach  die  beim  Tode
des  Erblassers  anhängigen  Prozesse  unterbrochen  werden,  ausgenommen
wenn  der  Erblasser  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertreten
war;  jedoch  kann  auch  in  letzterem  Falle  sowohl  der  Prozeßbevollmächtigte
  wie  die  Gegenpartei  die  Aussetzung  des  Verfahrens  beantragen.
Zum  Schutze  der  Na  lasngänige  Een  Verzögerungen  dienen  (abgesehen
von  §  239  Abs.  2  3PO.)  §  1961  BGB.  und  §  779  Abs.  2  ZPO.  (Bestellung
eines  Vertreters  für  die  bereits  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  begonnene
Zwangsvollstreckung).  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  B.  —  vgl.  auch  §#§  2014.
2015.  Betr.  die  dort  behandelten  „ausschiebenden  Einreden“  zum
Schutze  des  Erben  sowohl  vor  wie  nach  Annahme  der  Erbschaft  und
über  die  entsprechenden  Sicherungsmaßregeln  zum  Schutze  der  Nachlaßgläubiger

I.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  g  —  Wer  einen  Anspruch  gegen  einen  Erben,
als  solchen,  geltend  machen  will,  wird  gut  tun,  zu  behaupten  und  unter  Beweis
u  stellen,  daß  der  Erbe  die  Erbschaft  aangenommen"  habe.  Ob  diese  Beuptung
  notwendig  sei,  ist  streitig.

35)  also  als  „orläufiger  Erbe“  im  Sinne  der  Note  2.

36  l.  Note  5.  Die  „Besorgung  erbschaftlicher  Geschäfte“  wird  in  der
Regel  auf  dem  Willen  des  Erben  beruhen,  die  Erbschaft  anzunehmen.
jedoch  nicht  immer;  z.  B.  wenn  er  unausschiebbare  Geschäfte  b  orgt  (Beerdigungskosten
  bezahlt),  kann  seine  Absicht  nur  sein,  den  Fachlaß  vor  Schaden
.  wahren  oder  das  Andenken  des  Verstorbenen  zu  ehren.  Jedenfalls  wird

r  Erbe,  der  innerhalb  der  6  wöchigen  Ausschlagungsfrist  ##  1944)  Erbschaftsschäfte
  besorgt,  wenn  er  sich  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  vorbealten
  will,  gut  tun,  dies  bei  Vornahme  der  Eeschäft-  ausdrücklich  zu
erklären.  „Willst  Du  nicht  wirklich  Erbe  sein,  misch  Dich  nicht  in  die  Erbschaft
ein“  (C).  —  Für  die  Anwendung  des  A#ses  ist  nur  Raum,  wenn  die  Besorgung
  erbschaft  is-er  Geschäfte  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  als  „Annahme“
  der  Erbschaft  anzusehen  ist.
1  37)  Über  den  Begriff  „Verfügung“  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter

38)  „Verkauftes  Nachlaßwildpret  bleibt  verkauft“  (C).

s0  B.  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehns.

40)  d.  h.  gc  eenüber  dem  „vorläufigen“  Erben  im  Sinne  der  Note  2.
"1)  vgl.  An  ang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.  Außerdem  jedes  andere
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfnis  der  Fürsorge  hervortritt
  (§  74  RF.),  und  8  B.  in  Preußen  mangels  eines  tsgerichts  am
Orte  das  „Dorsgerich  "  (Nrt.  104  Pr  G.).  —  Im  allgemeinen  geht  das  BGB.
davon  aus,  daß  die  „Verlassenschaftsbehandlung  Sa  der  Beteiligten
ist  und  amtliches  Einschreiten  des  Nachlaß  richt=  nur  in  besonderen  Fällen
stattfindet,  z.  B.  §  1960,  vgl.  E.  140.  durch-  ie  Worte  „soweit  ein  Bedürfnis
besteht“  ist  dem  praktischen  Ermessen  des  Nachla  grrichte  der  freiefte  Spielraum
  gelassen;  wenn  z.  B.  von  mehreren  Erben  einer  die  Sorge  für
den  Nachlaß  übernimmt,  so  kann  das  Gericht  hierin  eine  angemessene  ürsorge
  für  die  anderen  (unbekannten  ufw.)  Erben  erblicken,  es  kann
aber  auch  gemäß  §  1960  einschreiten.  —  über  die  Sicherung  des  Nachlasses  von

#besondere  Vorschriften.
—  über  die  Sicherung  des  Nachlasses  eines  Kapitäns  oder  Schiffsmanns  wähvend
  der  Reise  "  65  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902.

12)  Unbefugte  Beseitigun  der  Siegel  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
6  Monaten  besecht  (§  136  Str  EB.).

4)  E.  144  ff.

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