Fürsorge  des  Nachlaßgerichts  i1955—1963

§  1955.  Die  Anfechtung  der  Annahme  oder  der  Ausschlagung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.??)  Für  die
Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des  §  1945.

8  1956.  Die  Verfsämmung  der  Ausschlagungsfrist  kann  in  gleicher
Weise  wie  die  Annahme  angefochten  werden.0)

§*  1957.  Die  Ansechtung  der  Annahme  gilt  als  Ausschlagung,  die
Anfechtung  der  Ausschlagung  gilt  als  Annahme.)

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
demjenigen  mitteilen,  welchem  die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung
angefallen  war.  Die  Vorschrift  des  §  1953  Abs.  3  Satz  2  findet  Anwendung.


§1958.  Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  :2)  kann  ein  Anspruch,
der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  nicht  gegen  den  Erben  #3)  gerichtlich
zeltend  gemacht  werden.“")

8  1959.  Besorgt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  ,)  erbschaftliche
Geschäfte,  )  so  ist  er  demjenigen  gegenüber,  welcher  Erbe  wird,  wie  ein
Geschäftsführer  ohne  Auftrag  berechtigt  und  verpflichtet.

Verfügt  s7)  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  über  einen  Nachlaßgegenstand,
  so  wird  die  Wirksamkeit  der  Verfügung  durch  die  Ausschlagung
  nicht  berührt,  wenn  die  Verfügung  nicht  ohne  Nachteil  für  den
Nachlaß  verschoben  werden  konnte.-)

Ein  Nechtsgeschäft,  das  gegenüber  dem  Erben  als  solchem  vorgenommen
  werden  mußs')  bleibt,  wenn  es  vor  der  Ausschlagung  dem
Ausschlagenden  gegenüber  ")  vorgenommen  wird,  auch  nach  der  Ausschlagung
  wirksam.

§  1960.  Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgzericht
  1)  für  die  Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein  Bedürfnis
  besteht.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  unbekannt  oder  wenn
ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere  die  Anlegung  von  Siezeln,:2)
  die  Hinterlegung  s)  von  Geld,  Wertpapieren  und  Kostbarkeiten
sowie  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen  und  für  denjenigen,
  welcher  Erbe  wird,  einen  Pfleger  (Nachlaßpfleger)  bestellen.“)

Die  Vorschrift  des  §  1958  findet  auf  den  Nachlaßpfleger  keine  Anwendung.


§  1961.  Das  Nachlaßgericht  hat  in  den  Fällen  des  8  1960  Abs.  1
einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen,  wenn  die  Bestellung  zum  Zwecke  der
gzerichtlichen  Geltendmachung  eines  Anspruchs,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
  richtet,  von  dem  Berechtigten  beantragt  wird.“)

1962.  Für  die  Nachlaßpflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormund
  chaftsgerichts  das  Nachlaßgericht.“)

§  19683.  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt  eines  Erben  zu
erwarten,“)  so  kann  die  Mutter,  falls  sie  außerstande  ist,  sich  selbst  zu
unterhalten,  bis  zur  Entbindung  standesmäßigen  Unterhalt“")  aus  dem
Nachlaß  oder,  wenn  noch  andere  Personen  als  Erben  berufen  sind,  aus
dem  Erbteile  des  Kindes  verlangen.  Bei  der  Bemessung  des  Erbteils
ist  anzunehmen,  daß  nur  ein  Kind  geboren  wird.o)

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