1961
1962
*  1963

Erläuterungen

1962.  Für  den  Nachlahpfleger  (Esteger  des  Erben)  gelten  die
Vorschri  #ten  über  „Pflegschaft"  mit  der  aus  §  1962  sich  ergebenden  Maßgabe:
ogl.  §§  1913,  1915—1921  und  demgemäß  Sonele  88  1802,  1806  ff.,  1812,
1821,  1822,.  ferner  §  75  RFG.  Aufgabe  des  nach  §  1960  bestellten  Nachlaßpflegers
  ift,  den  Erben  zu  ermitteln  und  den  Nachlaß  für  ihn  zu
„erhalten“  und  zu  diesem  Zwecke  zu  verwalten.  vgl.  1961,
2012,  2017.  Zur  Kundigung.  einer  Nachlaßforderung  bedarf  der  achlaßflleger
  der  Genehmigung  des  achlaßgerichts.  —  Ein  Verbot  von  „Sie
ung  und  Inventur  '“  seitens  des  Erblassers  ist  für  das  Nach  aßgricht
  1#.  maß  Bebend.  Der  Erblasser  kann  die  Siegelung  und  sonstigen
icherungsma  r7nnim  n  des  §  1960  Ledos  verhindern,  wenn  er  einen  „Testamentsvollstrecker“
  ernennt.  88  60nr  ff.,  namentlich  2205.  —  Die
„Nachlaßpflegschaft“  im  Sinne  des  8  Sicherungs.  legschaft)  ist  zu  unterscheiden
  von  der  Nachlaßpfteg  *  10  wecke  der  Befriedigung  der

achlaßgläubi  Nachtoterwalkung)  8  1975  ff.,  1981.

*5)  vgl.  8  1  zund  oten.

10)  vgl.  Note  44.

§  1923  Abs.  2.  —  ⅛.  1963  gilt  nicht  nur  für  die  „Witwe  des  Erblassers“,
  sondern  für  jede  schwangere  Mutter,  deren  Kind,  falls  es  geboren
  wird,  Erbe  ist.

1  1610.

»)  Im  Falle  der  Totgeburt  oder  Fehlgeburt  findet  keine  Rückerstattung
  statt.

9  1936.  Diese  gestkelung  muß  bolen.  selbst  wenn  z.  B.  wegen
überschn  dung  des  Nachlaff  es  ein  Bedürfnis  nicht  vorliegt.

d.  h.  der  betreffende  „Beschluß  "  des  Nachlaßgerichts  und  der  auf
Grund  wveson  ausgestellte  „Erbschein“.  2353,  2365.

32)  Diese  „Vermutung“  kann  der  wahre  Erbe  jederzeit  durch
Gegenbeweis  widerlegen  und  den  Erbschaftsanspruch“  innerhalb  der
30jä  tiggn  Serlährung  Wopen  den  Fiskus  geltend  machen.  88  2018  ff.

53

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967:  Zusammenhängende  Darstellung
  betr.  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlahverbindlichkeiten  unter
Hervorhebung  der  verschiedenen  Standpunkte  einerseits  des  Erben,  andererseits
  der  Nachlaßgläubiger:

.  „Vor“  Annahme  der  Erbschaft.

ç  Stwebesu  ustand  während  der  sechswöchigen  Überlegungefrist.

„Nach“  Annahme  der  Erbschaft:  Allgemeines.

Drei  Rechtebehelse  des  Erben  zur  „Beschränkung  seiner  —n  “  (Nachlaßverwaltung

  —  Nechl  onkurs  —  Preisgabe  des  Nachlasses).

.  Its-Ei  kocht-scheue  achlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung  —  Nachonkurs


Voraussetzung  der  „tbeschränkten  Haftung“  des  Erben  ist  ein  dahin

gehenner  orbehalt  im  urteile.

erbereitungemehregel  für  die  zu  ergreifenden  Schritte  sowohl  des

Erben“  wie  der  „Nachlaßgläubiger“  ist  cein  Nachlahinventar.

H.  Vorbereitungemaßregel  he  das  unter  C  bezeichnete  „Nachlaßinventar“
ist  das  Aufgebot  der  Nachlataläubiger.

J.  Ausschiebende  Einreden  des  Erben  während  der  Errichtung  des  „Inventars“
  und  des  „Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger“  als  vorläufiges
Abwehrmittel  gegen  andrängende  Nachlaßgläubiger.

K.  Besonderheiten  betr.  die  Geschäftsverbindlichkeiten,  wenn
Erbe  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft  fortsetzt.

1..  Sesonderbeiten.  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  ind.

Al.  Haftung  des  Vorerben  und  des  Nacherben  ür  die  Nachlahverbindlichkeiten.

Über  die  „Haftung  der  Erben“  eines  Deutschen,  der  seinen  Wehnsitz  im
Auelande  hat,  **!  *  Übergan  Raschehften  k.  213.  —  Zuständigkeit
des  Gerid  des  lesten.  husitzes  des  Erbla
Erben  8S8S  27.28  3PO

—  in  Sersr

ers  für  Klagen  gegen  die

—  600