Nachlaßverbindlichkeiten  51964—1969

§  1964.  Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer  den  Umständen
ensprechenden  Frist  ermittelt,  so  hat  das  Nachlaßgericht  feftzustellen,  daß
ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.00)

Die  Feststellung  ½)  begründet  die  Vermutungs#)  daß  der  Fiskus
  gesetzlicher  Erbe  sei.

§  1965.  Der  Feststellung  hat  eine  öffentliche  Aufforderung  zur
Anmeldung  der  Erbrechte  unter  Bestimmung  einer  Unmeldungsfrist
  vorauszugehen;  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Dauer  der
Anmeldungzfrist  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
geltenden  Vorschriften.5)  Die  Aufforderung  darf  unterbleiben,  wenn
die  Kosten  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
groß  find.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  nicht  dem  Nachlabßgerichte
  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  nachge  wiesen  wird,  daß  das  Erbrecht  besteht  oder  daß  es
gegen  den  Fiskus  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht  ist.  Ist  eine
öffentliche  Aufforderung  nicht  ergangen,  so  beginnt  die
dreimonatige  Frist  mit  der  gerichtlichen  Aufforderung,  das  Erbrecht  oder
die  Erhebung  der  Klage  nachzuweisen.

§#1966.  Von  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  und  gegen  den
Fiskus  als  gesetzlichen  Erben  kann  ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,
nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  fest  gestellt  worden  ist,  daß  ein
anderer  Erbe  nicht  vorhanden  ist.

Sweiter  Titel.  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
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I.  Nachlaßverbindlichkeiten.)

1967.  Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.)

u  den  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören  außer  den  vom  Erblasser
  herrührenden  Schulden!“)  die  den  Erben  als  solchen
treffenden  Verbindlichkeiten,  insbesondere  die  Verbindlichkeiten  aus
Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissens)  und  Auflagen.

§  1968.  Der  Erbe  trägt  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdizung
  des  Erblassers.“)

*  1969.  Der  Erbe  ist  verpflichtet,  Familienangehörigen  )  des
Erblassers,  die  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  zu  dessen  Hausstande
gehört  und  von  ihm  Unterhalt  bezogen  haben,  in  den  ersten  dreihig
Tagen  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  in  demselben  Umfange,  wie  der
Erblasser  es  getan  hat,  Unterhalt  zu  gewähren  und  die  Benutzung  der
Wohnung  und  der  Haushaltsgegenstände  zu  gestatten.  Der  Erblasser
kann  durch  letztwillige  Verfügung  eine  abweichende  Anordnung
leffen.

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse  finden  entsprechende
Anwendung.“)

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