Erlänterungen

2)  aßverbindlichkeiten  sind  die  in  den  1967  Abs.  2,  1968,  1969,  auch
8  1963  bezeichneten  und  die  in  §  224  KO.  bezeichneten  „Mafseschulden“",
z.  B.  die  vom  Len  und  die  in  8,  7  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  2206.
Für  r  die  Nachla  pbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen,
5  agen  enthält  BGB.  eine  Anzahl  besonderer  Vorschriften.  vgl.  Sachregister
uuer  den  ¾l  betreffenden  Wortas  insbesondere  88  1972—1974,  1980,  1991
5P)  d.  Ern  dus  hah  unbeschränkt,  nicht  nur  mit  dem  Nachlosse
  rise  auch  riPv5  Een  reen  irche  7  aber  beichränk.
.h.  m  r  ichkeit,  durch  gewisse  „Rechts  ine  Ha  unge  auf
den  Nachlaß  zu  bes  ränken.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  sgereine  Has  975  ff.
*)  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  durch  den  Tob  des  enn  erlöschen.
  r  —im  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II,  Note  daz
8  1932  am  Ende.
8  1968  1  1615  Abs.  2,  1713  Abs.  2.
8  1969  ur  5s  nicht  auch  anderen  bhersonen.  die  auf  Grund  eines
Vertragsver#r##e#  "  zum  Hausstand  des  Erblassers  gehörten.  z.  B.  Gesellscafterinnen
  usw.  dieh  ist  ledigli  der  „Vertrag  entscheidend.
Alle  übr  Nachlaßgläubiger“  ge  n  ahn  dem  hier  gewährten
4WE  hi.  *  Samsstenanghkriern  (  „Rechte  des  Dreißigsten“)
im  Range  vor.  8§2265  KO.  pgl.  Ret=  25  z.  8  1404.
61  1970  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  H,  und  über  die  Wir##n  des
Austebot  ots“  insbesondere  1973,  2015,  —  2060  1.  —  Das  Verfahren
269.  1000  PO.,  die  auch  die  Bestimmungen  über  ihn  „Antragsbe
  trgung«  rbeTeftamentzvollstrecker  Nachlaßpfleke  Hervorzuheben
  ist,  da  t  rbe  den  Aufgebot-antrag  nur  stellen  ka  ofern
er  nicht  bereits  für  die  Nachla  indlichkeiten  unbe  chäu##  aftet
(rgl.  §  2013  nebst  Note  83).  —  Auch  die  dem  Erben  bekannten  aßgläubiger
  (##  selbst  solche,  die  bereits  ein  rechtskräftiges  Urteil
gegen  den  Erben  erstritten  werden  mit  der  „Wirkung  des  §  1973“
Vioergeschlossen,  alls  im  Aufgebotsverfahren  Biu  melden.
—  Unterlassung  des  usgebols  "6.  in  ziur  gkeit“,  §  1980  A
8  1971  ½  49  KO.
10  ZVG.  z.  B.  Hypothekengläubiger,  landwirtschaftliches  Gefinde
usw.  wegen  Lah  n
—  othekengläubiger  werden,  soweit  sie  sich  nur
an  das  Jr22  halten  wollen,  nicht  betroffen.  Wenn  sie  aber  ihre  durch
die  Hypothek  gesicherte  persö  nii  ch  e  Forderung  geltend  machen  wollen,
müssen  sie  ich  em  Aufgebotsverfahren  me

4  5  5“  ⅛5

1973  13)  vgl.

8  16)  was  der  Erbe  beweisen  muß,  am  besten  durch  die  vorschriftsmäßige
  Errichtung  eines  „Inventars“  8§8  1993  ff.,  2001  ff.,
das  die  „UVermutung“  begründet,  es  seien  weitere  Nachla  ge  ustände
als  die  angegebenen  nicht  vorhanden  (§  2009),  und  es  ist  dann  Sache  der
Gläubiger,  diese  Vermutung  durch  Gegenbeweis  zu  widerl  en.

17)  Die  vom  Erben  auf  „Pflichtteile,  Vermächtnisse  und  Auflagen“  gemachten
  Leistungen  können  von  den  dadurch  benachteiligten  anderen
Na  -#  läubigern  angefochten  werden  6  3a  Anfechtungsgesetz  vom
21.  i  1879  bezw.  20.  Mai  1898  und  §  222  KO.).

*  Der  Sinn  der  Vorschrift  ist:  Einen  ÜÜberschuß  des  Nachlasses,

der  nach  Befriedigung  der  „nicht  ausgeschlos  enen“  Gläubiger  verbleibt,  hat

der  Erbe  den  aus  Vlol  eenen  lä  igern  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  §8  812  ff.,  818  herauszugeben;  denn  die  Auss  (iahbes  eines  Gläubigers
  im  Aufge  otsverfahren  l  zum  Schutze  des  Erben  gegen  Haftung
ür  Nachlaßschulden  mit  dem  eigenen  Vermö  en  nicht  aber  zu  seiner

ereicherung  durch  den  Nachlaß  auf  Kosten  von  Nachlaßgläubi  tn  dienen.

Hervorzuheben  is.  daß  bei  der  Herausgabe  der  Sachen  bezw.  Z  Zohlung  ihres

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