Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  8  1970  1974

II.  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger.)

§51970.  Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen  aufgefordert  werden.

§*1971.  Pfandgläubiger  und  Eläubiger,  die  im  Konkurse
  den  Pfandgläubigern  gleichstehen,  10)  sowie  Gläubiger,  die  bei
der  Zwangsvollstreckung  in  das  un  bewegliche  Vermögen  ein
Recht  auf  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  haben,uu)  werden,  soweit
es  sich  um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen  haftenden  Gegenständen
handelt,  durch  das  Aufgebot  nicht  betroffen.  1)  Das  gleiche  gilt  von
Gläubigern,  deren  Ansprüche  durch  eine  Vormerkungts)  gesichert
sind  oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht  zusteht,1)
  in  Ansehung  des  Gegenstandes  ihres  Rechtes.

8  1972.  Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und
Auflagen  werden  durch  das  Aufgebot  nicht  betroffen,  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §  2060  Nr.  1.

8  1978.  Der  Erbe  1½5)  kann  die  Befriedigung  eines  im  Aufgebetsrerfahren
  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen  Gläubiger
  erschöpft  wird.)  Der  Erbe  hat  jedoch  den  ausgeschlossenen  Gläubiger
vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei  denn,  daß  der
Gläubiger  seine  Forderung  erst  nach  der  Berichtigung  dieser
Verbindlichkeiten  gelten  dmacht.  i)

Einen  Überschuß  hat  der  Erbe  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des
Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  herauszugeben.1z)
  Er  kann  die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände
  durch  Zahlung  des  Wertes  abwenden.  Die  rechtskräftige
  Verurteilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines  ausgeschlossenen
Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.10)


§  1974.  Ein  Nachlaßgläubiger,0)  der  seine  Forderung  später  als
fünf  Jahre  nach  dem  Erbfalle  dem  Erben  gegenüber  geltend  macht,  steht
einem  ausgeschlossenen  GEläubiger  gleich,  )  es  sei  denn,  daß  die
Forderung  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre  bekannt
geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden
ist.  Wird  der  Erblasser  für  tot  erklärt,  so  beginnt  die  Frift  nicht  vor  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.

Die  dem  Erben  nach  §  1973  Abs.  1  Satz  2  obliegende  Verpflichtung
tritt  im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  einander  nur  insoweit  ein,  als  der  Gläubiger
  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses  im  Range  vorgehen  würde.

Soweit  ein  Gläubiger  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote  nicht  betroffen
  wird,  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auf  ihn  keine  Anwendung.


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