Erlänterungen

ossenen  GEläubiger  (gemäß  8  4073  Abf.  2)  der

Wertes  an  die  auag#sch#“
Reihe  ——N  nicht  einzuhalten  br
se

Erbe  eine  bestimmte

19)  z.  wenn  noch  Nachlaßsachen  im  Werte  von  1000  Mk.  da  sind,  da--

  zwei  ausgeschlossene  Gläubiger  mit  Forderungen  von  je  1500  Mk.,

st  Ler  Nachlaß  erschöpft,  sobald  der  eine  GEläubiger  ein  rechtskräf-Hait
  Urteil  pe  en  einer  Forderung  erlangt  hat.

§  1974  2
nn  -iJ  sich  verschweigen,  nehmen  fürlieb  sie
mit  der  &amp;SC§x
*  1975  22)  Die  2  fl.  ethalte  die  einzelnen  Vor  eisten  über  die  in

1975—1980,  —  x  E——  chorschrifte  ten  über  J  33

1981—1988,  sondere  Vorschri  „Machla  stonkurs  1989,  —
Der  Vorschriften  ür-  über  Pn0  „Herausgabe  (Pei  abe  achlasses  seitens  des
rben  zum  3  friedlgun  ach  ——  im  Wege  der

“*  2  Grund  der  E  der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses,
  der  cahen  5  „Erschöpfungs=  oder  Abzugs-Einrede“  *W  1990—1992.
2013  nebst  Note  83.

Jie  t#  behandelte  „Nachlaßpflegschaft  zum  Zwecke  der
Nochlozbeer  ell  ton  ist  zu  unterscheiden  von  den  gemä  1960  bis
1962  angrorpntten  Pflegschaften  zur  10  icherung"  des  Nachlasses  und  zur
rn)me?  ührung"“".  Gemäß  §  1  finden  auch  auf  die  Waclasglegs

  9  zum  Zwecke  der  MBchahi#ne  “  für  die
Vormu  ab  af  ft  geltenden  Vorschriften  nn  rechende  awendung  vgl.
jedoch  88  d  bs.  3,  1987,  auch  §  1919.  Die  Nach  ßerwaltung  den
Zweck,  die  „Nachlaßgläubiger  zu  befriedigen“.  (88  1975,

1976  "  26)  *  Nachlaßverwaltung  und  der  Nachlaßkonkurs  bezwecken  einerseits
Si  ng  des  Er  gegen  die  unbeschränkte  Haftung  e  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (mit  seinem  eigenen  Vermögen),  andererseits  Sicherung  der

Nachla  genn  dat,  zu  Aller  Befriedigung  auch  der  ganze  Nachlaß  verwendet

  werde.  Zur  Erreichung  dieser  Zwecke  wird  durch  die  „Nachlaßverwaltung“

  und  den  „Nachlaßtonkurs,  eine  Absonderung  der  in  der  Hand  des  Erben
vereinigten  Vermögensmassen  (Nachlaß  —  eigenes  Vermögen  Erben)  von
einander  bewirkt.  Diese  „Absonderung“  muß  so  vorgenommen  werden,  daß

der  Zustand  beider  Vermö  ensmassen  so  wiederhergestellt  wird,  wie

er  zur  Zeit  des  Erbfalles  war.  Um  das  zu  lichen.  find  die  Vorschriften

  der  1976,  1977  8  784  3FO.  Uber  „Verchusten.
  1  n“’ilrs  2,  1063,  1256.

*  1977  2  ote  25  und  8  *  ferner  88  38
8  1978  962  s  pns:  8  ½i  3  und  §  2013.
28  7  un
8  1979  .k.  20)  Durfte  der  Erbe  dies  nicht  annehmen,  so  kann  er  (abgesehen  daron.
ß  er  bei  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  1980  schadensersa
dan  abtt  "ö  2*r!5  die  von  ihm  bezahlten  Nachlaßverbindlichkeiten  im  Nachlaßonkur
  Grsich  geltend  machen  und  **  dann  das,  was  der  Gläubiger
erhalten  i  wenn  er  ihn  nicht  befriedigt  hätte.  vgl.  auch  §  2013.
8  1980

an  ern  die  bberschuldung  lediglich  auf  „Vermächtnissen“  und
„Auflagen“  -*n  1992  und  Note  dazu),  braucht  er  den  Konurs#t2
  tgu  ntragen;  er  kann  es  aber.  —  pgl.  §  2013.

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