Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  8  1975  -  1980

III.  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.)

8  1975.  Die  Hafstung  des  Erben  )  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  beschränkt  sich  auf  den  Nachlaß,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung)
angeordet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  ist.“)

§  1976.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der

Na-  ch  laßkonkurs  eröffnet,  so  gelten  die  infolge  des  Erbfalls  durch
Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung
  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.)

§1977.  Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der  Anordnung  der
Nachlaßverwaltung  oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  seine  Forderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse  gehökende
  Forderung  des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung  aufge
rechnet,  so  ist  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  der
Eröôffnung  des  Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.:)


Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
  ist,  die  ihm  gegen  den  Erben  zustehende  Forderung  gegen  eine
zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  aufgerechnet  hat.

8  1978.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der
Na  ch  laßkon  kurs  eröffnet,  so  ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern
für  die  bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn
et  von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter
  zu  führen  gehabt  hätte.“)  Auf  die  vor  der  Annahme
der  Erbschaft  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen  Geschäfte  finden  die
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  entsprechende
  Anwendung.-,)

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten
als  zum  Nachlasse  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,
  soweit  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.

8  1979.  Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichleit  durch  den
Erben  müssen  die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses
erfolgt  gelten  lassen,  wenn  der  Erbe  den  Umständen  nach  annehmen  durfte,
daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten  auskeiche


Alsso.  Beantragt  der  Erbe  nicht  unverzüglich,")  nachdem  er
von  der  Überschuldung  des  Nachlasses  Kenntnis  erlangt  hat,  die  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses,)  so  ist  er  den  Gläubigern  für  den  daraus
entstehenden  Schaden  verantwortlich.  Bei  der  Bemessung  der  Zulänglichkeit
  des  Nachlasses  bleiben  die  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen
und  Auflagen  außer  Betracht.

Der  Kenntnis  der  Überschuldung  steht  die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende
  Unkenntnis  gleich.  Als  Fahrlässigkeit  gilt  es  insbesondere,  wenn
der  Erbe  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  )  nicht  beantragt,  ob-—

  605  —