Erläuterungen

8  1981  25)  Was  er  zu  jeder  Zeit  (also  selbst  nach  Ablen  vieler  Jahre  nach  dem
Erbfall)  kann,  falls  er  nicht  bereits  unbeschränkt  (mit  seinem
eigenen  Vermögen)  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  haftet  (vgl.  8  2013
nebst  Note  83)  und  falls  genügende  Masse  vorhanden  ist.  —  Über  das
Antragsrecht,  wenn  „mehrere  Erben“  vorhanden  sind,  vgl.  §  2062.  —  Der
nach  1960,  1961  bestellte  „Kachlaßpfleger“  und  der  „Testamentsvollstrecker“
  haben  nicht  das  Recht,  die  „Nachlaßverwaltung“
zu  beantragen.

8  1984  *8)  „Nachlaßverwaltung  und  Gant  (Konkurs)  sind  nahe  verwandt“
(½#  —  Zur  Sicherung  des  Nachlasses  gegen  unberechtigte  Verügungen
  des  Erben  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Grundstücke,
30#  o  t  hekenk  Grundschulden  usw.  hat  der  Nachlaßverwalter
schleunigst  leolsich  es  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist)  im  Grundbuche
die  aus  §  1984  sich  ergebende  „Verfügungsbeschränkung“  des  Erben
r*  R  a  r  zu  lassen,  etwa  dahin:  „Die  Nachlaßverwaltung  ist  eingeeitet“.
  .

sstetzn§7,8(UnwittamkeitvonRechtsndlunendez
Erben  und  von  #  an  den  Erben  nach  Anordnung  der  Nachlaherwaltung).


36)  Zu  Gunsten  eines  Nachlaßgläubigers  find  fie  zulässig.  vgl.  S  784  ZPO.

8  1985  37)  also  „in  Beitz  zu  nehmen.  gers  find  ste  zulässig.  ogl.  8  "!E“

38)  falls  er  den  Nachlaß  zur  Tilgung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  für
ausreichend  hält;  anderenfalls  hat  er  den  „Konkurs“  zu  beantragen.  vgl.

30)  Dem  Erben  ist  er  nach  88  1915,  1833,  1834  verantwortlich.
8  1988  füm  1#-  abgesehen  hiervon  ist  sie  gemäß  §  1919  aufzuheben,  hrtlich  1986
erfü  .

(Fortsetzung  von  Seite  596)

Zu  Art.  96  Einf.-des  Ausszug.

31.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundstücks  ein  Auszugsvertrag  in
Verbindung,  so  finden  die  Vorschriften  der  §#s#  1161  bis  1172  des  bisherigen  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.

Soweit  der  Vertrag  auf  Gewlhrung  wiederkehrender  Leistungen  gerichtet
ist,  besteht  die  Verpflichtung  des  Erwerbers  des  Grundstücks  darin,  eine  entsprechende
Reallast  an  dem  Grundstücke  zu  bestellen.  Ist  in  dem  Vertrage  das  ht  einerkumt,

  ein  auf  dem  Grundstücke  befindliches  Gebhude  oder  einen  Teil  eines  solchen
ebfudes  zu  bewohnen  oder  mitzubewohnen  böder  sonst  einen  Teil  des  Grundstücks
  zu  benutzen.  so  hat  der  Erwerber  eine  entsprechende  persönliche
Dienstbarkeit  an  dem  Grundsttücke  zu  bestellen.
Abweichende  Vereinbarungen  sind  zullssig.

Grundschulden,  Rentenschulden.

388.  Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  für  Hypotbeken.
hypothekarische  Forderungen,  hypothekarische  Schulden,  hypothekarische  Gläubiger
Fetroffenen  Vorschriften  finden.  soweit  sie  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft
bleiben,  auf  Grundschulden  und  Rentenschulden,  Grundschuldgllubiger  und
Rentenschuldgläubiger  entsprechende  Anwendung.

Zu  Art.  200,  218  des  Einf.-Ges.  Eheliches  Guterrecht.

§  4.  Leben  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  Ehegatten
nach  gesetslichem  Güte  rechte,  so  treten  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Guterstand  der  Verwaltung
  und  Nutsniessung  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften.
Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Gütertrennung,
  wenn  der  Frau  die  freie  Verfügung  über  ihr  Vermögen  dureh  Ehevertrag
  vorbehalten  worden  ist,  sowie  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  allgemeine  Gütergemeinschaft,  wenn  zwischen  den  Ehegatten
allgemeine  Gütergemeinschaft  besteht,  fortgesetste  Gütergemeinschaft
tritt  jedoch  nur  ein.  wenn  sie  durch  Ehevertrag  vereinbart  wird.

Die  Vorschriften  des  §  1438  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung,  sowoit  Rechtsgeschifte  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  demlnkrafttreten
  dieses  Gesetzes  vorgenommen  werden  oder  Urteile  in  Streitsachen  ergchen.

die  nach  dieser  Zeit  anhängig  goworden  sind.
(Fertsetzung  folgt  Seite  618)

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