Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  8  1981—1988S

wohl  er  Grund  hat,  das  Vorhandensein  unbekannter  Nachlaßverbindlichkeiten
  anzunehmen;  das  Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Kosten
des  Verfahrens  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
  groß  sind.

§  1981.  Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem  Nachlaßgericht  anzuordnen,
  wenn  der  Erbe  die  Anordnung  beantragt.33)

Auf  Antrag  eines  Nachloßgläubigers  ist  die  Nachlaßverwaltung
anzuordnen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Befriedigung
  der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlasse  durch  das  Verhalten
oder  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet  wird.  Der  Antrag  kann
nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft  zwei
Jahre  verstrichen  find.

Die  Vorschriften  des  §  1785  finden  keine  Anwendung.

8  1982.  Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  abgelehnt
werden,  wenn  eine  den  Kofsten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

§  1988.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen.

§  1984.  Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  verliert
der  Erbe  die  Befugnis,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn  zu  verfügen.s")
  Die  Vorschriften  der  §§  6,  7  der  Konkursordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.)  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend  gemacht  werden.

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in  den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines
Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  sind  ausgeschlossen.?)

§  1985.  Der  Nachlaßverwalter  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten  )
und  die  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen.:)

Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die  Verwaltung  des  Nachlasses  auch
den  Nachlaßgläubigern  verantwortlich.s)  Die  Vorschriften  des  8  1978
Abf.  2  und  der  §§  1979,  1980  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1986.  Der  Nachlaßverwalter  darf  den  Nachlaß  dem  Erben  erst
ausantworten,  wenn  die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten  berichtigt
  find.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Ausantwortung  des
Nachlasses  nur  erfolgen,  wenn  dem  GEläubiger  Sicherheit  geleistet
wird.  Für  eine  bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so
entfernte  ist,  daß  die  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswert
nicht  hat.

§  1987.  Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die  Führung  seines
Amtes  eine  angemessene  Bergütung  verlangen.

§  1988.  Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit  der  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses.“o)

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben  werden,  wenn  sich  ergibt,
daß  eine  den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

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