5  1989

5  1990

ni
8  1991

8§  1992

8  1993
8  1994

denen)  Schulden  gehen  den  Forderungen  der

Erläuterungen

11)  Die  Einzelheiten  über  Nachlaßkonkurs,  insbesondere  über  die
Rangordnung  der  Nachlaßgläubiger,  enthalten  die  §§  214
bis  235  KO.  —  vgl.  auch  §  2013.  »  ·

12)  was  der  Erbe  beweisen  muß.  vgl.  Note  16.  —  Für  die
Frage  ob  eine  den  „Kosten“  entsprechende  Masse  vorhanden  ist,  kommt  es
ediglich  auf  den  Zeitpunkt  an,  in  dem  die  Einrede  der  „Verweigerung“  aus
§  1990  erhoben  wird.

42)  und  folglich,  da  der  „Nachlaß“  ein  „Inbegriff  von  Gegenständen“
ist,  dem  Gläubiger  gemäß  §  260  ein  „Nachlaß-Verzeichnis“  vorzulegen.
—  Im  übrigen  ogl.  betreffend  den  in  den  88  1990,  1991  behandelten  Rechtsbehelf
  des  Erben  zur  Eeltendmachung  seiner  „auf  den  Nachlaß  beschränkten
Hstung“  (Preisgabe  des  Nachlasses)  das  Anhang  1  zu  ##  7  unter  D  3

agte.  —  vgl.  auch  8  2013.  —  Hervorgehoben  sei:  Die  Einhaltung  einer
Reihenfolge  oder  die  Sorge  für  die  werhältni  smäyige  Befrie-=digung
  der  gör  ichstehenden  Gläubiger  liegt  dem  Erben  nicht  ob
(vgl.  jedoch  §  1991  Abs.  4).  —  Das  dem  Erben  in  den  Fällen  der  1973,
1989  gegebene  Recht,  die  „Herausgabe“  der  Sachen  durch  Bezahlung
ihres  Wertes  „abzuwenden,  steht  dem  Erben  im  Falle  des  §  1990

t  zu.

4)  Durch  die  „werausgabe  des  Nachlasses  zum  Zwecke  der
Befriedigung  des  Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung“
wird  im  Verhältnis  des  Erben  zu  dem  betreffenden  „einzelnen“"  Gläu—
biger  die  Absonderung  des  „Nachlasses'  von  dem  „übrigen  Vermögen  des
Erben“"  in  gleicher  se  berbeigei  rt,  wie  bei  der  „Nachlaßverwaltung“
und  beim  „Nachlaßkonkurse“  gegenüber  „allen“  Gläubigern  (.  l.  §  1976
und  Note);  hieraus  ergeben  sich  die  Bestimmungen  des  §  1991  9lv  1  und  2.
—  pvgl.  auch  §  2013.

16)  vgl.  Note  19.

46)  Die  vom  Erblasser  herrührenden  (bei  seinen  Lebzeiten  entstan-„Pflichtteilsberechtigten“,
  und
letztere  wiederum  gehen  den  Forderungen  der  „Vermächtnisnehmer"  und  aus

uflagen“  im  Nange  vor.  iese  Reihenfolge  muß  der  Erbe  bei
esriedgungm  der  Nachlaßgläubiger  innehalten.  Abgesehen  hiervon
  gi  ote  43.  —  ogl.  „  betr.  die  Nangordnung  OD
von  Pict  Note  43  88  224,  226  KO.  betr.  die  R  d  der  Rachaßgläubiger.


bante  dit.d  auch  wenn  eine  den  „Kosten“  entsprechende  Masse
vor  en  ist.

vgl.  §  2013.  —  §  1992  Hindet  Anwendung,  wenn  die  üÜberschuldung
des  Na  last;  ediglich  aau  „Vermächtnissen“  und  „Auflagen“  berußt,  die
übrigen  „Nachlaßverbindli  keiten“  also  gedeckt  find.  In  einem  soichen
Falle  darf  angenommen  werden,  daß  der  Erblasser,  wenn  er  diese  Gefahr  vorausgesehen
  hätte,  die  Vermächtniste  und  Auflagen  in  gerigneter  ise  gebürzt
  hätte.  Das  een  t  daher  in  §  1992  dem  Erben  (abgesehen
von  der  Befugnis,  die  achlaßverwaltung"“  oder  den  „Nachlaßkonkurs“  zu
beantragen)  das  Mittel,  den  Ra  laß!  elbst  zu  verteilen  (mit  der  aus  Note  46
ich  ergebenden  Maßgabe)  und  die  Erfüllung  der  Vermä  kuie  und  Auflagen

oweit  zu  verweigern  ,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.

40)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  G.  —  1993  handelt  von  dem
„Recht“  zur  Inventarerrichtung,  §  1994  von  der  „Pflicht“  dazu.

50)  vgl.  No

51)  und  zwar  allen  Nachlaßgläubi  ern  gegenüber,  nicht  b  enüber
  demjenigen,  der  den  „Antrag"  auf  Bestimmung  der  Inventarfrist  gestellt
  hat.  Gegensatz:  §  2006  Abs.  3.  —  Über  die  Folgen  der  unbes
Haftung  val.  8  2013.

*2)  Erst  mit  der  „Einreichung  beim  Nachlaßgericht  ist  das  In
ventar  „errichtet".  Der  „Einreichung“  steht  der  „Antrag“  auf  Inventat-Aufnahme
  gleich.  2003.

55)  gemäß  §  294  3PO.  z.  B.  durch  Urkunden,  eidesstattliche  Versicherung
  von  Zeugen,  auch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  des  Antragstellers.

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atten