Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  2  1989—1991

S  1989.  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Verteilung  der  Masse  oder
durch  Zwangsvergleich  beendigt,  so  finden  auf  die  Haftung  des  Erben
die  Vorschriften  des  §  1973  entsprechende  Anwendung.“7)

§  1990.  Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  die
Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer  den  Kosten  entsprechenden
  Masse  nicht  tunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde  die  Nachlaßverwaltung
  aufgehoben  oder  das  Konkursverfahren  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.!")  Der  Erbe  ist  in  diesem  Falle
verpflichtet,  den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  herauszugeben.“)

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Gläubiger  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek
oder  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Vormerkung  erlangt  hat.

§  1991.  Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach  8  1990  zustehenden
Rechte  Gebrauch,  so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit  und  den  Ersatz
seiner  Aufwendungen  die  Vorschriften  der  88  1978,  1979  Anwendung.

Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erben  als  nicht
erloschen.“)

Die  rechtskräftige  Verurteilung  des  Erben  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie
die  Befriedigung.“)

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im  Falle  des  Konkurses
zur  Berichtigung  kommen  würden.“,)

§  1992.  Beruht  die  Überschuldung  des  Nachlasses  auf  Vermächtnissen
  und  Auflagen,  so  ist  der  Erbe,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des
§  1990  nicht  vorliegen,“)  berechtigt,  die  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten
  nach  den  Vorschriften  der  88  1990,  1991  zu  bewirken.““)  Er  kann
die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung
  des  Wertes  abwenden.

IV.  Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben.

§  199  3.  Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Verzeichnis  des  Nachlasses
  (Inventar)  bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).)


§  1994.  Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf  Antrag  eines
Nachlaßgläubigers  zur  Errichtung  des  Inventars  eine  Frist  (Inventarfrist)
  zu  bestimmen.-o)  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  haftet  der  Erbe  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,!)  wenn  nicht  vorher  das  Inventar
  errichtet  wird.2)

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung  glaubhaft  zu
machen.“)  Auf  die  Wirksamkeit  der  Fristbestimmung  ist  es  ohne  Einfluß,
wenn  die  Forderung  nicht  besteht.

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