8  2001

Erläuterungen

54)  Üüber  die  Inventarfrist  der  Ehefrauen  8  2008.
vs  g  1943,  1944.
56)  Note  7  zu  §  701.

57)  Damit  das  Vormundschaftsgerict  im  Aufsichtswege  die  Einhaltung
  der  Inventarfrist  sichere.  Für  „Beginn“  und  „Lauf“  der  Frift
ist  8  1999  ohne  Bedeutung.

s8)  In  diesen  Fällen  1975,  1981)  liegt  dem  Nachlaßverwalter  wie
dem  Konkursverwalter  ohnehin  die  Pflicht  ob,  ein  Inventar  aufzunehmen.

)  „sollen“,  nicht:  „müssen“.  Die  Nichtbefolgung  der  „Ordnungsvorschriften“
  des  §  2001  aber  m  Falle  des  §  2005  bs.  1  den  Verlust  der
auf  den  Nachlaß  „beschränkten  daltun  zur  Folge.

#6o)  d.  h.  des  Todes  des  Erblassers.  §  1922.

s1)  Note  2  zu  §  1967.

s2)  Ein  Formular  ist  für  das  Nachlaßinventar  gesetzlich  nicht  vorschrieben.

  Es  hat  jedoch  z.  B.  in  Preuhen  (vgl.  Note  64)  der  Justizminister
für  die  von  den  Gerichtsvollziehern  und  den  Dorfgerichten
aufzunehmenden  „Vermögensverzeichnisse“,  insbesondere  „Nachlaßinventare“,
  (in  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzie
  her  vom  1.  Dezember  1899  9.  105  und  in  der  Allgemeinen  Verfügung  über
as  Verfahren  usw.  der  Dorfgerichte  im  Geltun  iche  des  Allgem.
Landr.  v.  20.  Dezember  1899  88  26  ff.)  folgende  übereinstimmende  Tarschristen
eben,  deren  2  ’  bei  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen
8  achlaßinventaren)  sich  allgemein  empfiehlt:
„Das  Dorfgericht  hat  die  Vermögensgegenstände  und  die
*  ind  lich  eiten  nach  folgenden  Titeln  zu  verzeichnen:
.  Grundstücke;
.-Geld,  mit  Einschluß  des  Papiergeldes,  Banknoten;
uWertpapiere;
orderungen  mit  Einschluß  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenchuldforderungen;

enstände  aus  Edelmetall,  Juwelen  und  sonstige  Kostbarkeiten;
.  Kqutände,  soweit  sie  nicht  unter  Titel  5  fallen,  Bilder,  Uhren;
Möbel,  Vorhänge,  Teppiche,  Decken;

So  Je  P

Porzellan,  t,  Elassachen;
zur  Hauewirtscha  bestimmte  Geräte  aus  unedlem  Metall,  Holz,  Stein
und  anderen  Stoffen;
10.  Leinen,  Wäsche,  mit  Ausnahme  der  Leibwäsche  und  Betten;
11.  ikwäsche  und  Kleidungsstücke;
12.  Bücher,  Landkarten,  Schriften;
13.  HSstkumente  Wassen  ;
ndwerkszeug,  Maschinen  und  sonstige  zu  landwirtschaftlichem  oder  gewerblichem
  Betriebe  bestimmte  Geräte;
15.  Fahrkeuge  und  Geschirr,
iere,

17.  Vorräte  zum  Verbrauch  in  der  Hauswirtschaft;  4
18.  Warenvorräte,  landwirtschaftliche  oder  gewerbliche  Vorräte;
19.  sonsti  Sachen  und  Rechte;

erbindlichkeiten.

Ob  in  Ansehung  der  Titel  1,  2,  3,  4  und  20  etwas  vorhanden  ist
oder  nicht,  ist  immer  zu  vermerken.  Im  übrigen  können  die  Titel,  bei
denen  nichts  zu  verzeichnen  ist,  ausgelassen  werden.

Die  Verzeichnung  der  Wertpapiere  erfolgt  nach  Maßgabe  des

13  Abs.  3  (Angabe  des  Nennwerts,  der  darauf  vermerkten  Buchtaben
  und  Nummern,  ob  Erneuerungsscheine,  ob  und
welche  Zins=  und  Gewinnanteilsscheine  vorhanden  find).
Bei  verzinslichen  Forderungen  find  der  Zinssatz,  die
Zinstermine  und  der  der  Zinsrückstände  anzugeben.
Urkunden,  durch  welche  Vermögensrechte  nachgewiesen  werden,  z.  B.
Sparkassenbücher,  Schuldscheine,  Versicherungs-—

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