Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  8  1995—2002

1995.  Die  Inventarfrift  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens
  drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,
  durch  den  die  Frist  bestimmt  wird.““)

Wird  die  Frist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  bestimmt,  so  beginnt
  sie  erft  mit  der  Annahme  der  Erbschaft.55)

Auf  Antrag  des  Erben  kann  das  Nachlaßgericht  die  Frist  nach
seinem  Ermessen  verlängern.

8  1996.  Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt  verhindert  worden)
das  Inventar  rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach  den  Umständen  gerechtfertigte
  Verlängerung  der  Inventarfrist  zu  beantragen,  so  hat  ihm  auf
seinen  Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue  Inventarfrist  zu  bestimmen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch
den  die  Inventarfrist  bestimmt  worden  ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntnis
  nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Beseitigung  des
Hindernisses  und  spätestens  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende
der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt  werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachlaßgläubiger,  auf  dessen  Antrag
die  erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn  tunlich  gehört  werden.

§1997.  Auf  den  Lauf  der  Inventarfrist  und  der  im  §  1996
Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen  finden  die  für  die  Verjährung
wäinden  Vorschriften  des  §  203  Abs.  1  und  des  8  206  entsprechende  Anwendung.


8  1998.  Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrift
oder  der  im  §  1996  Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,  so  endigt
die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen
  Ausschlagungsfrist.

8  1999.  Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vor-Mundschaft,
  so  soll  das  Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der
Bestimmung  der  Inventarfrist  Mitteilung  machen.)

8  2000.  Die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  wird  unwirksam,
wenn  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet  wird.5s)  Während  der  Dauer  der  Nachlaßverwaltung
  oder  des  Nachlaßkonkurses  kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt
werden.  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Verteilung  der  Masse  oder  durch
Zwangsvergleich  beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung  der  unbeschränkten
  Haftung  der  Inventarerrichtung  nicht.

§  2001.  In  dem  Inventar  sollen  )  die  bei  dem  Eintritte
des  Erbfallsso)  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  #1)  vollständig  angegeben  werden.)

Das  Inventar  soll  außerdem  eine  Beschreibung  der  Nachlaßgegenstände,
  soweit  eine  solche  zur  Bestimmung  des  Wertes  erforderlich  ist,  und
die  Angabe  des  Wertes  enthalten.2)

2002.  Der  Erbe  muß  zu  der  Aufnahme  des  Inventars  eine
zuständige  Behörde  oder  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  zuziehen.")


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