8  2002

8  2003

8  200

8  2006

8  2007

Erläuterungen

polizen,  Pfandscheine,  sind  bei  den  Posten  aufzuführen,  zu
welchen  sie  gehören.

In  einer  besonderen  Spalte  ist  der  Wert  der  Ge  mitände
anzugeben.  Soweit  es  zur  Bestimmung  des  Wertes  erforderlich  ist,
die  enstände  zu  beschreiben.  st  eine  besondere  Taxe-  Lustu
nommen,  so  ist  der  Taxwert  anzugeben.

Die  Gesamtsummen  der  einzelnen  Titel  1  bis  19  find  zusammen;
  uzählen;  von  dem  Betrag  ist  die  Gesamtsumme
er  Vert  ind  ichkeiten  (Titel  20)  abzuziehenrn.“

vgl.  Note  62.
"4%  l.  —  Ein  bloßes  Privat-Inventar  ist  also  nicht  hinreichend,
dem  ½2  s  20  drei  Rechtsbe  *  zur  „Beschränkung  seiner  Haftung“

4  sichern.  —  Die  Notare  sind  in  allen  deutschen  Bundstaa  zuständig.
elche  Behörden  oder  Beamten  sonst  zuständig  find,  bestimmen  die  Landesgesetze.
  In  BPreußen  sind  außer  den  Notaren  zuständig:  die  Amtsgerichte
  be  die  von  diesen  beauftragten.  Gerichtsschreiber
oder  Gerichtsvollzieher  oder  (im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen
Landrechts)  die  Dorfgerichte  oder  in  den  Pr  FG.  Art.  111  und  118  be-Eichneten
  Landesteilen  die  dort  bezeichneten  anderen  Behörden  und

ten.  Pr  FG.  Art.  31,  38,  108,  111,  118,  128.  Es  sind  ferner  zuständig:
in  Bayern:  ie  Notare,  —  in  Sachsen:  die  Amtsgerichte  und  Notare,  —  in
Württemberg:  die  J3  und  Notare  unter  Zuziehung  geosser  Ortsbehör
  —  in  Baden  oture.  cht  Wem  in  Preuhen  ein  Dor  gericht

„ohr  ne  *  uftrag“  des  Neune  chts  ein  Nachlaßve  *515  ausgenommen

zat  wozu  es  z.  B.  Im  alle  des  2000  zuständig  ist  ote  41  zu  §  1960),
so  gilt  das  nicht  als  n  den  88  —  e  s,  die  „beschränkte
Haftung  des  Erben  “  für  die  !—  indlichkeiten  lchrras  Inorn-#or,
  en  es  muß  die  nochmalige  Aufnahme  des  Inventars  erfolgen.
vg

s5)  d.  h.  wenn  der  Erbe  das  Inventar  nicht  selbst  „unter  Nuziehung
der  in  8  200e  be  eten  Behörden  oder  Beamten  aufne  men  will.  —  be
Rachlahgeringnbang1§1922unteelB  uch  ein  keine  R
la  nstũ  besitzender,  Mikee.  kann  gegenüber  dem  im  Besitze  des  Naches

  befindlichen  Miterben  gerichtliche  Inventarisierung  beantragen.

Note  *  vgl.  Note  64  und  E.  148,  und  über  das  Verfahren  (Formular)

6kh  Note  52.

B.  ein  vom  Nachlaßpfleger,  Nachlaßkonkurs-Verwalter,  Testave
  Ferrr  usw.  eingereichtes,  ein  vom  achlasericht  elbft  gemäß
2  veranlaßtes  Inventar.  In  Preußen  a  t  ein  vom
150  r  „ohne  Auftrag“  des  Amtsgerichts  aufgenommenes  Inventar.
  pwol.  Note  64  am  Ende.
8  7  RFG.  und  E.  147  Abs.  2
l.  §  2001.  —  Der  Eid  bezieht  sich  also  nicht  auf  die  „NachlaHßverbinr
  ichkeiten“.

72)  Nicht  auch  den  übrigen  Hläubigern  gegenüber,  dis  das
Verlange  .  der  Eideleistung  nicht  gestellt  haben.  egensatz:  1994
Abs.  1  Satz  2.  vgl.  Note  5

3  also:  ein  Mal  zn  der  Erbe  ohne  Nachteil  im  Termin  ausbleiben.
88  2094,  2095.

612  —