Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  8  2003—2007

§  2008.  Auf  Antrag  des  Erben  55)  hat  das  Nachlaßgericht  entweder
  das  Inventar  selbst  aufzunehmen  oder  die  Aufnahme  einer
zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar
zuübertragen.-s)  Durch  die  Stellung  des  Antrags  wird
die  Inventarfrist  gewahrt.“)

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufnahme  des  Inventars  erforderliche
  Auskunft  zu  erteilen.“)

Das  Inventar  ist  von  der  Behörde,  dem  Beamten  oder  dem  Notar
bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen.

§  2004.  Befindet  sich  bei  dem  Nachlaßgerichte  schon  ein  den  Vorschriften
  der  §§  2002,  2003  entsprechendes  Inventar,##%)  so  genügt  es,
wenn  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrist  dem
Nachlaßgerichte  gegenüber  erklärt,  daß  das  Inventar  als  von  ihm
eingereicht  gelten  soll.

8  2005.  Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche  Unvollständigkeit
  der  im  Inventar  enthaltenen  Angabe  der  Rachlaßgegenstände
herbei  oder  bewirkt  er  in  der  Absicht,  die  Nachlaßgläubiger  zu  benachteiligen,
  die  Aufnahme  einer  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,
so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt.  Das  gleiche
gilt,  wenn  er  im  Falle  des  §  2003  die  Erteilung  der  Auskunft  verweigert
oder  absichtlich  in  erheblichem  Maße  verzögert.

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände  unvollständig,  ohne
daß  ein  Fall  des  Abs.  1  vorliegt,  so  kann  dem  Erben  zur  Ergänzung
eine  neue  Inventarfrist  bestimmt  werden.

8  2006.  Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines  Nachlaßgläubigers
  vor  dem  Nachlaßgerichte  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:  70)

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Nachlaßgegenstände  71)  so  vollständig
  angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung  des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung  des  Eides,  so  haftet  er  dem
Glänbiger,  der  den  Antrag  gestellt  hat,  :)  unbeschränkt.  Das  gleiche
gilt,  wenn  er  weder  in  dem  Termine  noch  in  einem  auf  Antrag  des
Gläubigers  bestimmten  neuen  Termin  erscheint,)  es  sei  denn,  daß  ein
Grund  vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen  in  diesem  Termine  genügend
  entschuldigt  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides  kann  derselbe  Gläubiger
  oder  ein  anderer  Gläubiger  nur  verlangen,  wenn  Grund  zu  der
Annahme  besteht,  daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung  weitere  Nachlaßgegenstände
  bekannt  geworden  sind.

*2007.  Ist  ein  Erbe  zu  mehreren  Erbteilen  berufen,  so  bestimmt
sich  seine  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  in  Ansehung  eines
jeden  der  Erbteile  so,  wie  wenn  die  Erbteile  verschiedenen
Erben  gehörten.  In  den  Fällen  der  Anwachsung  “)  und  des  §  1935  gilt
dies  nur  dann,  wenn  die  Erbteile  verschieden  beschwert  sind.

613  —