ê5*½3½3½

2009

*2011

t  2012

8  2013

8  2014

Erlänterungen

88  1406
75)  d.  h.  W“  der  .  öW*i  E  vom  Nochea  gerichte  gestellten  Frist.
Über  die  Bed  .  Anhang  1  zu  11  1967
t  c  (vorletzter  und  le  Abs  E]FFN=  xb  16  zu  1973.  Selbstvertändlich
  bezieht  sich  deirz  *  der  Richtigkeit  nicht  auf  die  im  Inventar
  angegebenen  N  achlaßr  indlickkeiten  (vgl.  Note  71)  und
auch  nicht  auf  die  angeget.#uen  Werte  der  Nachlaßgegenstände.  küc
verzeichnete  Schulden  sind  auch  Schulden“  (C).  —  Hervorzuheben  ist,  dei  die
goutung  rssss  Fren  und  den  gohlg  aß  #
gern  gilt,  nicht  auch  im  Verhältnisse  zu  anderen,  a  nicht  in
den  Fällen  der  88  2027,  2127  usw.  4

Der  Fiskus  kann  also  die  drei  Rechtsbehelfe  zur  Geltendmachu
der  kurt  ränkten  Haftung“  immer  geltend  machen.  ns

A—  die  Inventarfrist  erst  mit  der  Annahme“  der  Erbschaft

ze  (7*  1996  Abs.  22  mit  diesem  Zeitpunkt!  die  Voraussetzungen  für

1  eingeleiteten  aßpflegschaften  weggefallen  und

*—  infol  en  pemeh  110  aufzuheben  sind.  Ein  „Nachlaßverzeichnis“

  hat  aber  auch  de  h  1665  bestellte  Nachlaßof!  eger
idxx¾“□]⅝s  1915,  1802.

1975,  1981.

*“  er  Erbe  haftet  —4  almmt  dem  „Nachlaß"  und  mit
seinem  „g#eigenen  Vermögen"):  A.  all  e  Nachlahgiã  geen  nüber
in  den  Färlen  der  §§  1994,  2005  (2001);  —  B.  bestimmten  einzelnen  laßgläubigern
  #e#enüber  ¾  im  Falle  des  2006  Absf.  3,  ferner  b)  dem  Gläubiger
dem  gegenüber  er  auf  die  zbeschrä  e  Haftu  «  ver  chat,  sowie
c)  dem  Gläubiger,  dem  gegenüber  er  sich  „als  Erbe  H  net-«  hat
verurteilen  1t  ohne  durch  einen  rauf  gerichteten  Antrag  sich  im  Urteile
  schränkung  seiner  Haftung  vorbeh  alten  3
(8  780  4  ½.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  2  o  unbeschränkten
  Haftung  find  in  §  201  gete,aul.  au-  gelen  nhalt  bereits
  früher  an  den  betreffenden  Stelle  -  8  2016.

84)  vgl.  Note  83  unter  B.
vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  J.  —  Für  die  Seit-  „vor  der  32.

22192  Fr  Erbschcht  schützen  den  Erben  §  1958  BGB.  und  n  1
¼

vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  4.  t“êëß  wih  „Aus
rist"  (§§  1943,  1944)  wird  oft  fü  ueen,  sich
age  des  E*—  mn  zu  *⅝  und  *  ie  Geltendmachun

  ng“  (Antrag  auf  Mch###  te  135  oder
„Nachl  16  )  scrsse  3  machen.  Im  Interesse  aller  Beteiligten
  gewähren  2014  .“  vorläufige  Nwchemitiel.  Der  Erbe

gewinnt  so  zugleich  die  r*l“  chkeit,  ohne  Störung  die  Errichtung  des  „IIndentars“
  vorzunehmen  (vgl.  88  1993  ff.).
Das  Recht,  die  „Berichti  ung“  einer  erbindlichreit  a
2014,  2015  zu  chert  den  Sn

isten  dee  Kol  en  des  „Verzuges“  826)  *
die  en  W  rung  #ko  streckung  in  den  Wn-t  und  E##

eigenes  mögen  ni  egen  die  Prozeß  rung  und  den
Beginn  sowie  lh  ee  von  Es
kreskungsema  #t#t  zur.  Sicherung-  der  GEkä  —  Die
orschriften  zum  Schutze  der  Gläubiger,  wenn  der  Erbe  von  *  Sasichtebenden
Einreden“  der  §§  2014,  2015  Gebrauch  macht,  enthält  §  782  t—  vgl.  Anhang
  1  zu  §  1967  unter  J,  auch  §  202  Abs.  2
)soweit  er  nicht  bereits  „unbeschränkt  haftet“  (vgl.  §  2016
und  z  Dasselbe  Recht,  wie  der  Erbe  nach  §  2014,  haben  Nachlaß-1960,
  2017),  der  Nachlaßverwalter  (88  1975,  1981),  der  Testa-4
  strecker  (88  2197  .

—  614  —