Erläuterungen

s87)  „Ist  das  Inventar  heraus,  ist  die  belhuhgefr  t  aus“  (C  -
Interesse  des  rden  Eis.  er  die  dreimonat  w
des  §  2014  vollständig  ausnutzen  kann)  liegt  es  also,  2  Inventar  nicht  vor
Ablauf  der  dreimona  lgen  Friit  des  §  2014  einzurei  n,  voragusgesetzt,
daß  nicht  die  ihm  vom  Nachlaßgericht  gesetzte  Frist  (8  1994)  früher  abläuft
oder  andere  wichtige  Interessen  eine  Beschleunigung  fordern  (ogl.  z.  B.  Anhang
  1  zu  §  1967  unter  C  am  Vnde.).

Note#  5-8
  2015
r  über  die  3  Monate  des  §  2014  hinaus.  Vor
Abs  *  8  o  gebotsverfahrens“  kann  der  Erbe  nicht  übersehen,  ob  nicht

dur  iedigung  eines  Nachlaßgläubigers  die  Interessen  der  anderen
verletzt  werden.

8  2016  o1)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.  —  Die  Vorschrift  des  §  2016  ibt  ich  von
selbst  aus  dem  Note  85  Lar  legten  „Zwecke“  der  2014,  2015.  9  Anwendung

  der  letzteren  ist  kein  Raum,  wenn  d.  Drbe  bereits  „une  änkt“
stet,  denn  dann  braucht  er  eben  keine  Zeit  aum  sich  über  die  Geltendmachung

  der  besch  chränkten  Haftung  zu  machen.  Der  munbeschränkt
haftende“"  Erbe  fmußt  alfZ.  5  r—  1t  siädlichteiten  sofort  r*—t

8  2017  22)  gemäß
8  2018  1)  8  *  ff  handeln  von  dem  Erb  sanspruche  des  Erben
gegen  den  rbschaftsbesitzer.  Das  B  weren  darunter  den
Eaer  (die  Universalklage)  des  Erben  auf  abe  der
als  solcher“  gegen  denjenigen  „Erbschaftsbesi  te  „Erber

  einen  „Teil“  davon  zer  lan  "u  4.  ((nur  grerrar-  ni  —  zauch

den  noch  gegenwärtigen  B#  us  gten  braucht  der
*nmd-  weil  er  sich  selbst  das  recht  Gilegt  2#  Erb-  Prätendent),
rund  eines  nichtigen  Testamentes,  eines  unri  en
Bi  Es  ist  also  bei  Ekhamen  des  Erbschaftzan  Fn  darüber
9  entscheiden,  ob  der  „Kläger“  oder  der  „Bek  Erderse  Zur  runung
  der  Klage  hört  daher  die  Behauptung,  da  r  -
t“  anma  g  Eine  solche  Anmaßung  lä  1f  darin

9  8  te  sich  tatsächlich,  ohne  daß  ein  anderer  Grund  seines  Aluden.  da  —
lich  i  alt  Erbe  verhä  hült.  —  Der  tE“*“’33  steht  auch  dem  Miterb
  en  egen  einen  anderen  die  Erbschaft  allein  besitzenden  Miterben
zu,  der  bnpte  tet,  er  “*55  Allein-Erbe“.  —  Zuständig  für  die  Klage  ist
das  Gericht  e  a  Wchnsies  des  Erblassers,  §  27  3.  —  Wenn  der
gi  Bza  nicht  mit  hen  e  weiß,  welche  nstände  der  Beklagte  aus  der

rbschaft  jerlangt  hat,  kann  er  mit  der  Klage  auf  „Herausgabe  '  die
—  auf  3!  sige  Auslunft  gertei  ung“  gemäß  8  2027  verbinden,
  5.  —  Zur  N  gelung  eines  „einstweiligen  Zustandes“
zwischen  mehreren  iii*oG  *  nn  auf  Antrag  eines  von  ihnen  eine
terimstweiig.  e  un  erlassen  werden;  §  940  3PO.  —  Betreffend
  auslänß  -i  *  —

Gegensatz  des  Eschaftsa  nN“*  in  obigem  a  technischen  Sinne  “7
Aub  ruch  (die  Klage)  des  n  gegen  denjenigen,  der,  ohne  l#ch  ein
en  anzuneben=  dem  Erben  die  Erbschaft  ft  oder  einze  W*“
8  vorenthält;  z.  B.  der  Test  tamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  weigert
ch,  dem  Er  n  die  Erbschaft  herauszugeben,  oder  B  verwäigert  die  Herause
  einer  Sache  an  den  Erben,  mit  der  Behau  tung  er  habe  sie  noch  vom
Erdraßer  gekauft  und  übergeben  oder  von  ihm  geschenkt  phe  Liegt  einer
dieser  letzteren  Fälle  vor,  so  der  Erbe  die  allgemeinen“  Klagen
des  „Eigentümers“  aus  985—1007,  die'  Wichn  77
hdem  nach  §  857  ent  de  der  Et  Voas  den  Erben  über,  ohne  daß  er  die  tatächliche
  Gewalt  über  eenstand  erlangt  zu  haben  bro  wicht)  und  die
Klagen  aus  der  i#  ün  den  genstund,  Bereicherung“  812  ff.).

8  2019  "  2)  sogen.  „Surrogationsprinzip“;  vgl.  Note  9  zu  §  1370,  Note  31
1381.

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