Erläuterungen
24)  **  derjenige,  mit  dem  der  Erbprätendent  das  Rechtsgeschäft  vorgenomm


8  2020  9llnm
5  2021  8  812  E—nDOl“2  818,  819.

also  namentlich  des  „Jurüskbehaltungsrechts“.  —  Ein  Mitn
  gemachten  „Verwendungen  ni-  cht  die  Herausgabe
der  gholann  iedeaßh  **  wecke  der  „Versteigerung  behufs  Auseie
setzung  unter  den  Miterben“  2Keweie  b-6

  Bezahlung  der  Kosten  der  Beerdigung  des  Erblassers;  8  1968.
8  2023  Note  83  zu  §  291.  s
s)  8  980.
"  987.
10  994—996
*  2024  11)  §  932  Abs.  2
12  284  ff
z  2025  13
14  9823
16  s.  2
16  7|  hat  er  n  vorher  nach  §  85
17  *“'  el  zuschena  à  20  ne  §  195.  Die
Ersitzun  r*  ersolg  t  bereits  in  10  Jahren.  8  937  ff.  —  Dritten
  n  im  Gegensat  um  ——  kann  sich  der  "*„  roshastebeiteer.
13  6Et  a  rfitzung“  erwor
5  1)  260  *  Mcheersttung  ge  auf  „Auskunft“
  an  3  t  mit  der  Klage  auf  „Herausgabe“  Sstst  -“2  rbunden
werden.
19  aet  -  e  sich  ein  „Erbrecht“  a

maßen.
20  der  Hauswirt  oder  wer  sonst  nach  dem  Tode  des  einsam  ge-—
  #W  Erblassers  die  Schlüssel  seiner  Wohnung  an  sich  genommen  hat.  vgl.
ote  1
s*2028  21)  also  insbesondere  ein  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  des  Erblassers
gewesener  iterbe  hat  gegenüber  den  anderen  Miterben  die  Pflicht
zur  „Auskunft“.
22)  ugl.  Note  18.

(Fortsetzung  von  Selte  606)

Elterliche  Gewalt.

*—  Soweit  in  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  die  neben  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  auf  die  vlterliche  Gewalt  oder  den  väterlichen
  Niessbrauch  Bezug  genommen  ist,  tritt  an  die  Stelle  der  väiterlichen  Gewult
die  elterliche  Gewalt,  an  die  Stelle  des  vutorlichen  Niessbrauchs  die  elterliche
Nutzniessung.  Ist  in  Angelegenheiten  eines  Minderjährigen  die  Zustimmung  des
Vaters  oder  des  Vormundes  oder  die  Vertretung  durch  den  Vater  oder  drreh  den  Vormund
  vor  eschrieben,  so  steht  die  Zustimmung  oder  die  Vertretung  der  Mutter  xu.
wenn  sie  kruft  elterlicher  Gewalt  die  Vertretung  des  Minderjährigen  hat.

Brautkinder.

5  36.  Brautkinder.  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erzeugt  werden,
"stehen  den  unehelichen  Kindern  auch  inso  weit  gleich,  als  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  niecht  Platz  greift.

Zu  68  1784,  1888  BGB.  Beamte  und  Gelstliche  als  Vornader  ete.

5  40.  Beamte  und  Geistliche  bedürfen  zur  Ubernahme  einer  Vormundschaft
sowie  zur  Fortführung  einer  vor  dem  Eipntritt  in  das  Amt  übernommenen  Vormundschaft
der  Genehmigung  der  Dienstbehörde.  Das  gleiche  gilt  für  die  Dbernahme  oder  Fortführung
  des  Amtes  als  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand.  Die  Genehmigung  kann
jedoerzeit  zurückgenommen  werden.

uf  Beamte,  die  im  Ehrenamte  stehen  oder  ausschliesslich  auf  den  Bexug  von
Gebühron  angewiesen  sind,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  624)

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