Erbschaftsanspruch  5  2023—2028

Zu  den  Verwen  dungen  gehören  auch  die  Aufwendungen,  die
der  Erbschaftsbesitzer  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Erbschaft  oder
zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten
machte)  .

Soweit  der  Erbe  für  Aufwendungen,  die  nicht  auf  einzelne
Sachen  gemacht  worden  sind,  insbesondere  für  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Aufwendungen,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  in  weiterem
Umfang  Ersatz  zu  leisten  hat,  bleibt  der  Anspruch  des  Erbschaftsbesitzers
unberührt.

8  2023.  Hat  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Erbschaft  gehörende
Sachen  herauszugeben,  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechts-Hängigkeit?)
  an  der  Anspruch  des  Erben  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,  die  für
das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs  an
gelten.“)

Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Erben  auf  Herausgabe  oder
Vergütung  von  Nutzungen"?)  und  von  dem  Anspruche  des  Expbschaftsbesitzers
  auf  Ersatz  von  Verwendungen.10)

§  2024.  Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  Beginne  des  Erbschaftsbesitzes
  nicht  in  gutem  Glauben,  1)  so  haftet  er  so,  wie  wenn
der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.
Erfährt  der  Erbschaftsbesitzer  später,  daß  er  nicht  Erbe  ist,  so  haftet
er  in  gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der  Kenntnis  an.  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.:)

2025.  Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand  durch
eine  strafbare  Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  durch
verbotene  Eigenmacht  ½5)  erlangt,  so  haftet  er  nach  den  Vorschriften  über
den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen."")  Ein
gutgläubiger  15)  Erbschaftsbesitzer  haftet  jedoch  wegen  verbotener  Eigenmacht
  nach  diesen  Vorschriften  nur,  wenn  der  Erbe  den  Besitz  der  Sache
bereits  tatsächlich  ergriffen  hatte.4)

52026.  Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem  Erben  gegenüber,
solange  nicht  der  Erbschaftsanspruch  verjährt  ist,  nicht  auf  die  Ersitzung
einer  Sache  berufen,  die  er  als  zur  Erbschaft  gehörend  im  Besitze  hat.)

§2027.  Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Erben  über
den  Bestand  der  Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  Auskunft  zu  erteilen.1)

Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,  ohme  Erbschaftsbesitzer
zu  sein,“)  eine  Sache  aus  dem  Nachlaß  in  Besitz  nimmt,  bevor  der  Erbe
den  Besitz  tatsäch  lich  ergriffen  hat.0)

§  2028.  Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit  dem  Erblasser  in
hãusl  Gemeinschaft  befunden  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Erben  auf
Verlangen  Auskunft  darüber  zu  erteilen,1)  welche  erbschaftliche
Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihm  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  bekannt  ist.-)