Erläuterungen

8  2029  23)  Der  Erbe  hat  die  Wahl,  ob  er  den  „Erbschaftsbelitzer“  (den  Erb-Prätendenten)
  mit  dem  50-Erosstsanr  ruch“  güntorr  stlage)  oder  mit  den
im  einzelnen  Falle  nach  allgemeinen  Grands  zulässigen  Ein  zenklagen

Eigen  ums-,  Besitzschutz-,  een  ruds  Elu#en  will  (  Note  1).
*—  eichugrsterercker  gegen  die  hieraus  sich  ———  ungleich-Nähige
  udlung  ist  ben.

t  der  §  2029  gege
*5%  —  2371  ff.),  der  die  Erb
8  einem  *—  E  —*2  —  (rbschaft  von
92031  7  85  13,  18  nebst

von  —  e  "n  „ls  Erbe“  erlangt  hat.

27
3  zoͤ  inti  Er  16
Note  24
8  2032  )Von  den  zwischen  den  Erben  und  den  „Nachteheiberier
  #  2058  ff.  —  Im  Verhältnisse  der  Erben
„unter  einander“  angen  ô  Vr  zur  Auseinandersetzung  2032—2041;
b)  über  die  Auseinandersetzung  handeln  88  2042—2049,  c)h  insbesondere
von  der  bei  der  Auseinandersetzung  worhunehmenden  Au#ogleichung  unter  den
Abkömmlingen  des  Erblassers  S8  2050—205
sei  Ezs  7  beim  Vorhandensein  mehrerer
Erben  b1#e  "1  das  N  Sserbatu  vor  der  Teilung  nach  den  Grundsätzen
  der  Gemeinscha  st  g  t  gesamten  Haud  geordnet  (vgl.  Seite  226  Note  1
*  unter  C  känt  ote  3  zu  §  741  7  h.  die  einzelnen  Aktiva  und
7  va  der  Erbschaft  find  nicht  kraft  Gesetzes  von  selbst  unter  den  Miterben
  nach  Bruchteilen  im  rn-  ihrer  Erbteile  geteilt  sondern:
ie  bilden  bis  zur  Teilung  ein  se  bstän  dige.  ein  eitliches,  den
rben  „gemeinschaftlich“  K##hrenee  ögen.  Die  wichtigsten  *
erungen  aus  diesem  in  2%  1  au  kz*“„  Erundsatz-  find  in
28  2033  Abs.  2,  2038,  20  2062  enthalten.  Diese  Ordnung  des  Rechtsberhältnises
  eitsorict  2—  26600  Interesse  der  Erbschaftsglänbiger,  weil
ie  Berichtigun  rt  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  einer  gemeinsamen
kngelegenhrit  der  Erben  macht  (8  2046),  als  dem  Iree  der  Erben  selbst,
deren  gegenseitige  Ausgleichungsansprüche  dadurch
gesichert  werden.  —  b)  Bei  Fortführung  des  Slbt  s  Doh  aufmanns
durch  mehrere  Erben  entsteht  eine  fene  Hande  Scgelell  chaft“  unter  den  Erben
nur  dann,  wenn  ein  wirksamer  „Vertrag“  über  errichtung  einer  solchen
Gesellschaft"  vorliegt.  Es  ist  allerdings  nicht  gerade  ein  förmlicher  Vertragsschluß
  nötig,  vielmehr  kann  Lieier  Abschluß  auch  aus  den  Umständen
des  Falles  entnommen  werden.  Bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  über  die  Errichtung
  einer  „offenen  Handelsgesellschaft",  bes  Teilhaber  eine  Witwe
andichre  Kinder  sein  sollen,  muß  jedes  minderjährige  Kind  einen  besonderen
  Pfleger  haben.  Wenn  kein  „Gesellschaftsvertrag“  geschlossen
wird,  kamn  gleichwohl  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,
J  der  Firma  eines  Einzelkaufmanns  dessen  Witwe  und  Kinder
„als  Mirercen  sind  und  daß  die  Witwe  die  alleinige  Vertretungsbefugnis
  hat.  —  c)  In  Prozessen  über  Nachlaß-Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  mehreren  Miterben  und  Dritten  kann  das  artue
Rechtsverhältnis  den  Miterben  gegenüber  „nur  einheitli
festgestellt  werden.  Es  kommen  daher  88  62,  472  38.  betr.  „Vertretung“
  der  säumigen  z  oh  die  nichtsäumigen  und
betr.  Eideszuschiebung  und  Eides  estung.  durch  die  Streitenossen)
  zur  Anwendung.  Ferner  bestimmt  §  747  388.  bechur  Es  —
ftrecung  in  einen  Nachtaß  ist,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  si
zur  Tellung  ein  gegen  alle  Erben  ergangenes  Urteil  rerforderlich.  “
8  2033  2  Verfügungen,  ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.  —
6  r  zu  unterscheiden:  sn  über  seinen  Anteil  am  (  *
samten)  #.  lasse  kann  der  Miterbe  „verfügen“;  z.  B.  wenn  vier  Er
zu  gleichen  Teilen  vorhanden  find,  kann  jeder  sein  ¼  am  Nachlasse,  seinen
„Erbteil“,  veräußern  (vgl.  2371,  2385  und  wegen  des  „Vorkaufsrechts

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